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BeschreibungDie Geburtsmeldung wurde um den Tiernamen erweitert. Die jetzt verwirklichte Lösung ist etwas speicherintensiver aber wesentlich einfacher zu handhaben als die in der Fachgruppe vorgestellte Lösung. Die Entität GEBURT wurde dazu um die zwei optionalen Felder TIERNAMENR und TIERNAME erweitert. Es existiert Wahlfreiheit für die Länder ob Tiernamen angeboten werden sollen. Es existieren z.Zt. folgende Namensverfahren:
Jedes Land kann dem Datenbankbetreiber mitteilen welches Namensverfahren aktiviert werden soll. Länder können sich auch noch nachträglich für die Freigabe eines Namensverfahrens entscheiden, ein Ändern zwischen den Methoden 0 bis 3 ist nur mit erheblichem Aufwand möglich. Es existiert zusätzlich die neue Entität TIERNAME mit den Schlüssellisten für Land 01 Schleswig-Holstein und 03 Niedersachsen. Andere Länder können diese Landeslisten mitbenutzen oder eigene einrichten lassen oder auch eine freie Namenseingabe erlauben. Im Feld TIERNAMENR kann nur eine gültige Nummer laut Liste oder bei Methode 0 die Zahl 0 angeliefert werden. Das Feld TIERNAME wird dann automatisch entsprechend gefüllt. Im Feld TIERNAME kann entweder eine gültige Nummer oder ein gültiger Name laut Liste oder bei Methode 0 ein beliebiger Text angeliefert werden. Nummern werden in den zugehörigen Namen umgesetzt, Namen werden auf die in der Schlüsselliste vorgegebene Groß/Kleinschreibweise umgesetzt. Das Feld TIERNAMENR wird dann automatisch entsprechend gefüllt. Wenn TIERNAMENR und TIERNAME angeliefert werden, müssen sie auch zusammenpassen. An welchen Stellen das Feld dann ausgegeben werden soll, ist noch gemeinsam zu beschließen. Wir schlagen vor, es u.a. im Feld Bemerkung des Bestandsregisters aus zu geben. Verwendung von StallnummernNeben dem Namensverfahren besteht die Möglichkeit Stallnummern einzugeben: Land 01 - Schleswig-Holstein und 02 - Hamburg : Bei der Tiernamen-Vergabe kann zwischen den folgenden drei verschiedenen Varianten gewählt werden.
Beispiele
Land 03 - Niedersachsen: Stallnummern zwischen 1-999 sind hier zulässig.
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03. November 2021 16:34,
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