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Allgemeine Hinweise

Ab 01.08.2023 müssen Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, neben dem Zugang auch den Abgang von Tieren melden.

Rechtliche Grundlage (Tiergesundheitsrechtsakt, Animal Health Law) (neu)

Auf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen.

Änderungen ab 01.08.2023 (neu)

Ab 01.08.2023 sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen auch Abgangsmeldungen für Schafe und Ziegen vorzunehmen.
Dies ergibt sich aus oben genannten Rechtsgrundlagen.

Zielgruppen

Eine Meldeberechtigung und -Verpflichtung für den Abgang von Schafen und Ziegenhaben folgende Betriebe:

bulletHalter
bulletViehhandelsunternehmen
bulletSammelstellen

Die zuständigen Stellen, bei Fragen zu den Meldeverpflichtungen und weiteren Aspekten wie Betriebsnummer und PIN sind hier gelistet: zuständigen Stellen .

Beschreibung der Maske Bewegungsmeldung (Zugang und Abgang)

Die Eingabemöglichkeit zur Zugangs- und neu der Abgangsmeldung befindet sich in einer Maske. Folgende Eingabefelder sind in der Maske Bewegungsmeldung zu finden:

bulletBetriebsnummer des Betriebes (wird nicht immer angezeigt, wenn der Betrieb selber angemeldet ist)
bulletBewegungsart (Zugang oder Abgang)
bulletDatum der Bewegung
bulletLaufende Nr. (bleibt in der Regel leer, wird nur gefüllt falls mehrere Tier am gleichen Tag von den gleichen Betrieben bewegt werden)
bulletBetriebsnummer "anderer Betrieb" (je nach Auswahl der aufnehmende oder abgebende Betrieb)
bulletggf. 2. Datum (bei Zugang das Abgangsdatum / bei Abgang das Zugangsdatum des anderen Betriebs)
bulletAnzahl der Schafe
bulletAnzahl der Ziegen
bulletStaatenkenner (Angabe ist nur nötig, wenn der andere Betrieb nicht in Deutschland liegt)

WICHTIG:

Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren in oder aus dem Betrieb gemeint.
D.h. zu melden sind Zugänge oder Abgänge zu oder von einer Betriebsnummer. Keine interne Umsetzungen, wenn gleiche Betriebsnummer.
Tod, Verendung, Hausschlachtung sind nicht als Abgang zu melden!
Gehen die Tiere vom Betrieb zum Schlachthof, meldet der Betrieb Abgang.
Der Schlachthof meldet weiterhin nur den Zugang von Tieren.

Eine detaillierte Beschreibung (Anleitung) zur Eingabe von Bewegungsmeldungen finden Sie hier

Zuständigkeiten

Der rechtliche Rahmen für Meldungen durch die Schaf- und Ziegenhalter ist durch die Viehverkehrsverordnung bzw. die oben genannten Verordnungen vorgegeben.

Fachlich zuständige Stellen

Grundsätzlich fachlich zuständig sind die Verwaltungen der Länder bzw. die von ihnen beauftragten Stellen.

Daher wenden Sie sich für Fachfragen bitte an die zuständigen Stellen der Länder. Je nach Fragestellung an:
bulletdie Regionalstellen für Fragen zu Meldungen nach Vieh-Verkehrsverordnung, Bestellungen von Ohrmarken, Korrekturen von Meldungen und Tierpässen usw.
bulletdie Adressdatenstellen für Fragen zur Ausgabe von Betriebsnummern, Adressdatenänderungen, PIN-Zuteilung usw.
bulletdie Veterinärämter für Fragen zu Viehverkehr, Tiergesundheit, Seuchenbekämpfung, Tierarzneimittel/Antibiotika usw.
bulletoder die Prämienbehörden für Fragen zu Betriebsprämie, Flächennachweis, Antragstellung, Zahlungsansprüche, Cross Compliance Kontrollen usw.
Zu den Listen mit Name, Adresse, Mail und ggf. Telefonnummer gelangen Sie durch Klicken auf die unterstrichene Stelle.

Rechtliche Vorgaben für die Stichtagsmeldung (Bestandserfassung)

Nach § 26 Abs. 3 der Vieh-Verkehrs-Verordnung hat ein Schaf/Ziegehalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres den  Bestand der zuständigen Behörde oder einer von diesen beauftragten Stelle innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Schafe und Ziegen sind getrennt nach folgenden Altersgruppen zu melden:

bulletbis einschließlich neun Monate
bulletzehn bis unter 19 Monate und 
bulletab 19 Monate

Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterinärverwaltungen der Länder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schaf- und Ziegenhaltern über das Internet eine Meldemaske für die Stichtagsmeldung zur Verfügung. 

Rechtliche Vorgaben für die Bewegungsmeldung (Bestandsveränderungen)

Nach § 35 der Vieh-Verkehrs-Verordnung ist jeder Schaf- und Ziegenhalter ab dem 1. Januar 2008 verpflichtet die Übernahme von Schafen und Ziegen der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle innerhalb von 7 Tagen unter folgenden Angaben zu melden:

bulletdie Registriernummer des aufnehmenden Tierhalters 
bulletdie Registriernummer des abgebenden Tierhalters 
bulletdas Abgangsdatum
bulletAnzahl der verbrachten Tiere
bulletdas Zugangsdatum, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht
bulletim Fall der Einfuhr aus einem anderen Land (EU-Mitgliedstaat oder Drittland) ist anstelle der Registriernummer des abgebenden Betriebes das Herkunftsland der Schafe bzw. Ziegen anzugeben. 

Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterinärverwaltungen der Länder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schaf- und Ziegenhaltern über das Internet Meldemasken für die Bewegungsmeldungen zur Verfügung. 

Nähere Informationen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Meldungen erhalten sie ausschließlich von der obersten Veterinärbehörde ihres Bundeslandes bzw. von ihrer Regionalstelle. 

Genaue Informationen zum Meldeverfahren Schaf/Ziegendatenbank siehe Info Schaf/Ziegendatenbank

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