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Öffentlicher Bereich für Entwickler

 

Z/E-Modell
Schlachtmeldung

Rechtsgrundlage

Allgemeines

Das Kennzeichnungs- und Registriersystem nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97 schreibt folgende Elemente vor:

bulletOhrmarken zur Einzelkennzeichnung
bulletelektronische Datenbanken
bulletTierpässe
bulletRegister in jedem Betrieb

Relevante Richtlinien und Verordnungen

bulletsiehe EURO-LEX im Internet - https://eur-lex.europa.eu/homepage.html
bulletZusammenfassung des Dokuments: Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al12004
bulletViehverkehrsverordnung  (VVVO)

Zu speichernde Daten

Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ist in der elektronischen Datenbank zu speichern:

bulletjedes Rind mit:
  1. Ohrmarkennummer,
  2. Geburtsdatum,
  3. Rasse,
  4. Geschlecht,
  5. Mutternummer,
  6. Geburtsbetrieb,
  7. Halterbetriebe,
  8. Datum jeder Verbringung,
  9. Datum des Todes oder der Schlachtung.
bulletjeder Rinderhalter mit:
  1. Betriebsnummer
  2. Name und Anschrift.

Die einzelnen Meldungen siehe HIT-Data-Dictionary, ihre logischen Abfolge in einem Zustands-Ereignis-Diagramm siehe Z/E-Modell.

Voraussetzung für Meldungen

bulletRegistrierung als Tierhalter über Betriebsnummer (Registriernummer nach VVVO) unter Angabe der Betriebsanschrift (Betriebsstätte) und des Betriebstyps (landwirtschaftlicher Tierhalter, sonstiger nichtlandwirtschaftlicher Tierhalter, Viehhändler, Schlachtbetrieb, Veterinärverwaltung, etc.). Liegen  Betriebsstätten eines Unternehmens in verschiedenen Gemeinden, benötigt jede Betriebsstätte eine eigene Betriebsnummer (Registriernummer nach VVVO).
bulletEin numerisches Passwort (PIN) für elektronische Meldungen.

Meldebeginn und -Fristen

bulletVoller Meldebetrieb ab 26.09.1999 (ab Bestandsanzeige)
bulletInnerhalb von 7 Tagen sind
  1. Geburten,
  2. Zugänge,
  3. Abgänge,
  4. Verendungen und
  5. Schlachtungen zu melden.

Wer meldet was

Jeder meldepflichtige Rinderhalter meldet jeweils nur das Ereignis, das in seinem Verantwortungsbereich liegt. Z.B  bei einem Zugang meldet er nur das Datum des Zugangs auf seinem Betrieb, seine eigene Betriebsnummer  und die Ohrmarkennummer des zugegangenen Rindes, nicht jedoch den abgebenden Betrieb. Bei einem Abgang ist auch nicht der Grund des Abgangs, z.B. verkauft zur Schlachtung oder zur Zucht anzugeben. ,   

bulletLandwirt meldet Geburt, Importmarkierung, Zugang, Abgang, Verendung oder Hausschlachtung
bulletHändler meldet Zugang und Abgang, ggf.  Verendung oder Geburt
bulletBetreiber von Märkten, Sammelstellen und Ausstellungen melden Zugang und Abgang der aufgetriebenen bzw. vermarkteten Rinder
bulletSchlachtbetrieb meldet Zugang und Schlachtung, ggf. auch Verendung

Meldungen und Inhalte (Überblick)

bulletGeburt
  1. Geburtsbetrieb,
  2. Ohrmarke,
  3. Geburtsdatum,
  4. Rasse,
  5. Geschlecht,
  6. Mutternummer,
  7. ggf. optinale Felder
bulletBewegungen
bulletZugang
  1. Zugangsbetrieb,
  2. Ohrmarke,
  3. Datum
bulletAbgang
  1. Abgangsbetrieb,
  2. Ohrmarke,
  3. ggf. Zielland bei Export/Versendung
  4. Datum
bulletVerendung/Hausschlachtung
  1. Betriebsnummer,
  2. Ohrmarke,
  3. Datum
bulletSchlachtung
  1. Schlachtbetrieb,
  2. Ohrmarke,
  3. Datum,
  4. Schlachtnummer,
  5. Schlacht- oder ggf. Lebendgewicht,
  6. Kategorie,
  7. ggf. optinale Felder
bulletEU-Einfuhr und Import 3.Land nur über Regionalstellen
bulletAdressdatenmeldungen nur über Verwaltungsstellen
bulletSonstige Spezial-Meldungen, z.B. LOM-Serien, von den Regionalstellen

Die exakten Definitionen der Meldungen und Datenfelder siehe HIT-Data-Dictionary

Datenverwendung

bulletSeuchenbekämpfung
bulletHerkunfts- und Identitätsnachweis
bulletTierpaß
bulletEtikettierung
bulletPrämienabgleich

Zugriff auf die Daten

bulletFür den eigenen Datenbereich
  1. alle meldepflichtigen Rinderhalter
  2. Schlachtbetriebe
  3. Veterinärbehörden
  4. beauftragte Regionalstellen
  5. Prämienbehörden der Länder
  6. amtlich zugelassene Etikettierbetriebe
bulletBei der Zugriffsregelung für die einzelnen Berechtigten werden die Grundsätze des Datenschutzes gewahrt.

Zugriffskompetenzen siehe Datensicherheit und Kompetenz.

Meldewege

Die Viehverkehrsverordnung regelt nur die Meldeinhalte, schreibt jedoch keine Form für die Abgabe einer Meldung vor.

Im Rahmen einer Ländervereinbarung haben sich die Länder auf die nachfolgend aufgeführten Meldewege geeinigt:

Papier

bulletüber vorgedruckte Meldekarten für Geburt, Bewegung (Zugang, Abgang, Verendung) und Schlachtung
bulletdirekt an die Regionalstellen zum Scannen

Online über Internet

bulletDialogprogramm über WWW-Browser mit der zentralen Datenbank
bulletbundesweit einheitliche Interetadresse http://www.HI-Tier.de

Batch

bulletMassentransfer direkt zur ZDB
bulletVerbindung über beliebige Internetanbindung

Sonstige Software

bulletVerschiedene Softwarehersteller erweitern ihre Produkte
bulletEinheitliches Verfahren für ganz Deutschland möglich

Meldungen, vor allem in schriftlicher Form, die nicht über die vorgedruckten Meldekarten erfolgen, verursachen bei den Regionalstellen erheblichen Erfassungs- und Bearbeitungsaufwand. Die Regionalstellen können entsprechend der Gebührenordnung diesen Mehraufwand dem jeweiligen Melder in Rechnung stellen.
Meldungen in elektronischer Form, die direkt an die zentrale Datenbank gerichtet werden und nicht den o. g. Vorgaben entsprechen, werden von der zentralen Datenbank abgewiesen.

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