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Erweiterung der Pflichtfelder im Rahmen der Schlachtmeldung

Durch die Änderung der Viehverkehrsverordnung und der Rinder- und Schafprämienverordnung, die am 31,07.1999 in Kraft trat,  sind im Rahmen der Schlachtmeldung neben den durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorgeschriebnen Meldeinhalten
- Registriernummer des Schlachtbetriebes,
- Ohrmarkennummer und
-  Schlachtdatum

folgende Pflichtangaben hinzugekommen:

- Schlachtnummer

- Schlacht- bzw. Lebendgewicht und

- Kategorie.

Diese 3 Angaben, die bisher freiwillig (Optional) waren, sind   nunmehr verpflichtend (mandatory).

Das Schlacht- oder das Lebendgewicht kann wahlweise angegeben werden, wobei eine der beiden Angaben zwingend erforderlich ist.

Sonderfall: Schlachtkörper wird verworfen

Wird im Lauf eines Schlachtprozesses ein Schlachtkörper verworfen, ist im Feld Schlachtgewicht eine 0 einzugeben. Die Eingabe einer 0 im Feld Lebendgewicht führt zur Ablehnung der Meldung, wie auch das Fehlen einer Gewichtsangabe in einem der beiden Felder.


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