Tierarzneimittel (TAM) -DatenbankEingabe Tierhalter-Erklärung bezgl. Dritter (§58a Abs. 4(AMG), ab 2023 nach §55 Abs. 4 (TAMG) )
AllgemeinDiese Hilfeseite gilt sowohl für die Tierhalter- also auch für die Tierarzt-Erklärung! Die Eingabeseite Tierhalter/Tierarzt-Erklärung passt sich dem angemeldeten Nutzer (Tierhalter oder Tierarzt) an und blendet für die jeweilige Nutzergruppe relevante Punkte ein/aus. Die Hilfeseite beinhaltet deshalb Erläuterungen für beide Versionen. Bis Ende 2022 galt die Verpflichtung zur Mitteilung nach den §§58 a (Nutzungsart) und 58b (Antibiotikaverwendung und Bestandsveränderungen) des Arzneimittelgesetzes (AMG) und richtete sich ausschließlich an den Tierhalter. Ab 2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG), also für Meldungen ab dem Kalenderhalbjahr 2023/I Mit den Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes, welche im Januar 2023 in Kraft treten, gibt es nun zwei Adressaten für die Meldungen:
Meldet der Tierhalter selber die Nutzungsart und den
Tierbestand/Bestandsveränderungen, ist keine
Tierhalter-Erklärung erforderlich! Liegt jedoch eine Tierhalter-Erklärung (oder eine Hoftierarztvollmacht) vor,
bekommt der Tierarzt bei der Antibiotikameldung die Daten zum Halter angezeigt
(Name, Adresse). Hiermit können Fehleingaben (falsche Betriebsnummer) vermieden
werden. Zielgruppe TierhalterTierhalter von Nutztieren (Rinder, Schweine, Hühner, und Puten) mit bestimmten Nutzungsarten (nicht mehr nur Masttiere), die eine neu festgelegte Bestandsuntergrenze überschreiten, unterliegen weiterhin der Mitteilungspflicht nach dem Antibiotikaminimierungskonzept (ABM). Tierhalter melden jedoch ab 2023 nur noch die Nutzungsart, Bestand und Bestandversänderungen, nicht mehr die "Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen"(Diese Meldeverpflichtung geht im Rahmen der Änderung des TAMG an die Tierärzteschaft über). Die Verpflichtung der Mitteilung zur Nullmeldung liegt weiterhin beim Tierhalter, kann jedoch an einen Dritten delegiert werden. Der Tierhalter kann also (ab Kalenderhalbjahr 23/1) entscheiden, ob er die Mitteilungen der
Zielgruppe TierärzteTierärzte müssen ab Kalenderhalbjahr 23/1 im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzept (ABM)
und der
Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) die
Mengen antibakterieller Wirkstoffe, die in Form von Tierarzneimitteln
abgegeben, angewendet oder verschrieben werden, erfassen und übermitteln. Da
dies ab Januar 2023 ihre Mitteilungspflicht ist, benötigen Sie ab diesem
Kalenderhalbjahr KEINE Erklärung vom betroffenen Halter mehr. Eine HIT-Meldevollmacht oder Hoftierarztvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten nicht, Mitteilungen nach dem TAMG durchzuführen! Auch in diesen Fällen ist zusätzlich eine Erklärung erforderlich.
Mit der Tierhalter- bzw. Tierarzt-Erklärung ist zudem die Festlegung des Datenabrufs durch den Dritten möglich; so kann der Tierhalter oder Tierarzt einen Dritten ausschließlich für den Abruf der Daten benennen. Eingabe der Tierhalter/Tierarzt-Erklärung Im Eingabefeld "Gültigkeitsbeginn" ist der Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns der Erklärung anzugeben. Der "Gültigkeitsbeginn" ist der Beginnzeitpunkt der Eingabemöglichkeit, d. h. das Datum ab wann eine Erklärung genutzt werden kann. ("IN welchem Zeitraum kann der Dritte arbeiten"). Bleibt das Feld des Gültigkeitsbeginns leer, wird beim Speichervorgang automatisch das aktuelle Datum eingesetzt. Möglich ist auch die Eingabe eines Datums in der Vergangenheit. Durch den "Mitteilungs-Zeitraum" können Sie zusätzlich freiwillig festlegen, FÜR welchem Zeitraum der Dritte Mitteilungen eingegeben kann. Der Zeitraum wird durch ein Beginndatum (erstes mögliches Abgabe/Anwendungs- oder Ereignisdatum) und ein Endedatum "bis einschl." (letztes mögliches Abgabe/Anwendungs- oder Ereignisdatum") festgelegt. Beispiel: Die Tier- bzw. Nutzungsart(en), für die Mitteilungen seitens Dritter erfolgen soll, sind durch Anklicken der jeweiligen Box mit einem Häkchen zu markieren. Für die markierte Tier- bzw. Nutzungsart kann festgelegt werden, welche Meldungen (Arzneimittelverwendung, Tierhaltung-Nutzungsart, Tierbestand / Bestandsveränderungen) durch den benannten Dritten übernommen werden soll bzw. welche Daten er abrufen darf. Die Tierhalter-Erklärung mit EINFÜGEN speichern. Abfrage von Tierhalter-ErklärungenMit ANZEIGEN ist die Abfrage bereits gespeicherter Erklärungen möglich. Die zuständige Behörde kann betriebsübergreifende Abfragen mittels der zugehörigen Meldungsübersicht durchführen. Bearbeiten von Tierhalter-ErklärungenZunächst mit ANZEIGEN die eingetragenen Erklärungen abrufen=> In der Datentabelle können die Angaben bearbeitet werden. Erklärungen auswählen, deren Gültigkeitszeitraum beendet werden sollen (mit Schaltfläche BEENDEN) oder die zu stornieren sind (mit Schaltfläche STORNIEREN)
KompetenzDer Tierhalter/Tierarzt kann seine Erklärung eingeben, ändern und stornieren. Der benannte Dritte besitzt Leserechte auf die Erklärungen. Die Veterinärverwaltung (Sonderaufgaben Tierarzneimittelüberwachung) und die für die Tierarzneimittelüberwachung beauftragte Regionalstelle haben Schreibrechte auf die Erklärungen von Tierhaltern/Tierärzten ihres Zuständigkeitsbereichs. Beauftragt der Tierhalter einen Dritten mit der Durchführung der vorgeschriebenen Mitteilungen, kann der Tierhalter jederzeit die vom Dritten gemeldeten Nutzungsarten und Bestandsveränderungen ändern oder selber neue Eintragungen vornehmen. Die vom benannten Dritten durchgeführten Eintragungen zur Arzneimittelverwendung (inkl. Nullmeldung) können vom Tierhalter nicht bearbeitet werden! Kompetenz - ab 2023Ab 2023 kann und muss der Tierhalter den Tierarzt nicht mehr für die Eintragungen zur Antibiotika-Meldung beauftragen, da dieser gesetzlich dazu verpflichtet ist. Damit kann der Halter Eintragungen zur Arzneimittelverwendung nicht ändern. Die Kompetenz bezüglich Nutzungsarten, Bestandsveränderungen und Nullmeldungen bleiben unverändert. Die vom Tierarzt benannten Dritten durchgeführten Eintragungen zur Arzneimittelverwendung können vom Tierarzt nicht bearbeitet werden!
Hinweise zu den einzelnen FeldernKEY - Schlüssel-Felder
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| QS als Dritten; QS übernimmt dann die Aufgabe, die Mitteilungen
der Tierhaltung (Nutzungsart) und des Tierbestands / der Bestandsveränderungen
an HIT via Schnittstelle zu übertragen und | |
| eine Erklärung für den Tierarzt zur Meldung von Antibiotika-Meldungen ist nicht mehr nötig, da dieser die Meldungen gesetzlich dazu verpflichtet ist diese vorzunehmen. Damit entfällt ab 2023 die Bennenung des Tierarztes als Dritter für die Antibiotika-Meldungen |
Tierhalter, die nicht einem QS-System angeschlossen sind, können jeden beliebigen Dritten benennen und ihn damit mit der Durchführung der Mitteilung für die Nutzungsart oder Bestandsveränderungen beauftragen.
ab 2023: Der Tierarzt kann einen Dritten bennenen, der in seinem Auftrag die Antibiotika-Meldungen vornehmen kann. Darüber hinaus kann der Tierarzt festlegen, ob bzw. welche Daten der Dritte abrufen darf.
Ein Tierarzt, der einem QS-System angeschlossen ist, benennt
| QS als Dritten; QS übernimmt dann die Aufgabe, die Mitteilungen der Antibiotika-Meldungen an HIT via Schnittstelle zu übertragen; der Tierarzt kann zusätzlich aus seinem Praxis-Programm per Schnittstelle an HIT melden | |
| der Tierarzt erfasst die Daten direkt nur in HIT und QS kann als weiterer benannter Dritter die Daten abrufen |
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Diese Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder
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Der "Gültigkeitsbeginn" ist der Beginnzeitpunkt der Eingabemöglichkeit, d. h. das Datum ab wann eine Erklärung genutzt werden kann ("IN welchem Zeitraum kann der Dritte arbeiten").
Wird kein Beginndatum eingegeben, wird beim Speichervorgang automatisch das Datum der Eintragung eingesetzt.
Man muss kein Eingabe-Ende festlegen. D.h. die Gültigkeitsdauer ist dann automatisch in die Zukunft offen (31.12.2100). Nur wenn man ein konkretes Ende festlegen möchte oder eine Gültigkeit beenden, ist ein konkretes Datum in die Eingabetabelle einzutragen. Eine Eingabe-Ende kann wie erläutert beim Anlegen der Erklärung direkt mit angegeben werden, oder für bereits vorliegende Erklärungen in der angezeigten Tabelle in der Spalte "Eingabe-Ende" eingetragen werden.
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Durch den "Mitteilungs-Zeitraum" können Sie zusätzlich freiwillig festlegen, FÜR welchem Zeitraum der Dritte Mitteilungen eingegeben kann. Der Zeitraum wird durch ein Beginndatum (erstes mögliches Abgabe/Anwendungs- oder Ereignisdatum) und ein Endedatum "bis einschl." (letztes mögliches Abgabe/Anwendungs- oder Ereignisdatum") festgelegt.
Wenn der Dritte Mitteilungen ohne Angabe des Datums der Anwendung (bzw.
Abgabe) macht, muss der Mitteilungszeitraum in der Erklärung mindestens bzw.
exakt das komplette Halbjahr, für das der Dritte meldet, abdecken.
Beispiel der Dritte meldet Antibiotika-Abgabe für das Halbjahr 2015/I (ohne
konkretes Datum) -> dann muss der Mitteilungs-Zeitraum seiner
Tierhalter-Erklärung mindestens von 01.01.2015 - 30.06.2015 sein, damit
die Mitteilung abgespeichert werden kann.
Beispiel:
Gültigkeitsbeginn 01.07.2014, Mitteilungszeitraum 01.07.2014 -
31.12.2014 -> der Dritte kann seit Anfang Juli 2014 Mitteilungen für das
Halbjahr 14/II eintragen. Mitteilungen für andere Halbjahre sind mit
diesen Festlegungen nicht möglich.
Wenn die Eingaberlaubnis für den Dritten beendet werden soll, muss ein
Gültigkeitsende gesetzt werden. Beispiel Gültigkeitsbeginn
01.01.2015 Gültigkeitsende 31.12.2015, Mitteilungszeitraum 01.01.2015 - 30.06.2015 ->
Dritter kann im ganzen Kalenderjahr 2015 Mitteilungen vornehmen (und
ggf. korrigieren/ändern) aber NUR für das Halbjahr 15/I.
Bedeutung der Farben am Beispiel
weißer Hintergrund: Gültige aktive, nicht beendete Erklärung (bis ggf. ein Gültigkeitsende gesetzt wird), um Eintragungen FÜR Datum/Halbjahre vorzunehmen die im Mitteilungszeittraum liegen. Wenn der Mitteilungszeitraum nicht angegeben ist können Eintragungen für alle Halbjahre vorgenommen werden. Im Beispiel, darf der Dritte ab dem 30.01.2017 ohne Gültigkeitsende für alle Halbjahre Meldungen vornehmen:
gelber Hintergrund: Gültige Erklärung, die mit einem Datum in der Zukunft beendet ist – d.h. „befristet“ (kann bis zum angegebenen Datum analog zu 1) genutzt werden.). Im Beispiel, darf der Dritte ab dem 30.01.2017 bis zum 31.12.2017 (Stand Juli 2017) für alle Halbjahre Meldungen vornehmen:
hellgrauer Hintergrund: Gültige, beendete Erklärung. Da das Gültigkeitsende bereits in der Vergangenheit liegt, ergibt sich aus diese Erklärung keine Möglichkeit mehr Einträge zu machen oder Abrufe vorzunehmen (auch nicht für Daten früherer Halbjahre). Im Beispiel, darf der Dritte ab dem 30.01.2017 bis zum 30.06.2017 (Stand Juli 2017) für alle Halbjahre Meldungen vornehmen:
dunkelrauer Hintergrund: Stornierte Erklärung.Wenn eine Erklärung rechts in der Tabelle unten in der Eingabemaske zum Storno angekreuzt wurde und mittels der Schaltfläche „STORNIEREN“ entfernt wurde, wird sie zur Bestätigung des Stornos noch dunkelgrau hinterlegt und der Bemerkung „storniert“ angezeigt bis das nächste Mal auf „ANZEIGEN“ gedrückt wird.
Diese Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder
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ab 2023 (nur für Tierarzt-Erklärung) ist die Erklärung des Tierarztes an Dritte möglich. Im Rahmen der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) muss der Tierarzt für mehr Nutzungsarten Verbrauchsmengen melden, als der Tierhalter für das Antibiotikaminimierungskonzept (ABM). Auf technischer Ebene wird bei der Tierarzt-Erklärung keine bestimmte Unterscheidung bei den Nutzungsarten durch individuelle Checkboxen gemacht. Deshalb wird dem Tierarzt nur die Auswahlmöglichkeit "sämtliche Nutzungart" angeboten. Für welche Nutzungsarten tatsächlich vom Dritten gemeldet werden sollen, muss intern zwischen Tierarzt und Dritten geregelt werden.
| Erläuterungen | mitteilungspfl. für Tierhalter (ABM) | mitteilungspfl. für Tierarzt (ABV) | |
|---|---|---|---|
| Rinder | |||
| Milchkühe | Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung | x | x |
| zugegangene Kälber < 12 Monate | nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten | x | x |
| Mastrinder | zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten | x | |
| sonstige Rinder | Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind | x | |
| Kälber eigene Aufzucht | auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten (seit der Geburt auf dem gleichen Betrieb verblieben) | x | |
| Rinder im Transit | Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | x | |
| Schweine | |||
| Saugferkel | nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird | x | x |
| alle Ferkel unter 30 kg | Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg | x | x |
| Mastschweine | zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg | x | x |
| Zuchtschweine | zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung | x | x |
| sonstige Schweine | nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg | x | |
| Schweine im Transit | Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | x | |
| Hühner | |||
| Masthühner | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | x | x |
| Legehennen | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb | x | x |
| Junghennen | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb | x | x |
| Hühner Eintagsküken | Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | x | |
| Sonstige Hühner | Hühner, die weder Masthühner, Legehennen, Junghennen noch Eintagsküken sind | x | |
| Puten | |||
| Mastputen | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | x | x |
| Puten-Eintagsküken | Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | x | |
| sonstige Puten | Puten, die weder Mastputen noch Eintagsküken sind | x | |
Hinweis zu den ab 23/1 entfallenden Nutzungsarten Mastkälber
bis und Mastrinder ab 8 Monate: gemeldete Nutzungsarten werden nicht
automatisch beendet oder entfernt. D.h. Halter, welche diese Nutzungsarten
gemeldet hatten, können ein Endedatum (z.B. zum 31.12.2022) setzen. Damit werden
diese Nutzungsarten an den verschiedenen Stellen der Datenbank nicht weiter
gelistet.
Natürlich muss geprüft werden, ob eine andere der oben stehenden neuen
Nutzungsarten ab 23/1 relevant ist und diese ggfs. gemeldet. Eine "Umschreibung"
oder Übernahme findet nicht statt.
Der Tierhalter kann für die jeweilige Tier- bzw. Nutzungsart festlegen, welche Mitteilungen (Tierhaltung-Nutzungsart, Tierbestand / Bestandsveränderungen) durch den benannten Dritten übernommen werden soll bzw. welche Daten er abrufen darf.
Für einen Betrieb mit mehreren Tier- bzw. Nutzungsarten ist nur eine Erklärung erforderlich (Auswahl aller gewünschten Nutzungsarten), wenn der Tierhalter den selben Dritten mit den Meldungen beauftragt und dabei alle Einstellungen identisch sind.
Sollen zu den Nutzungsarten unterschiedliche Festlegungen bezüglich der Beauftragung eines Dritten getroffen werden, ist für die jeweilige Nutzungsart eine separate Erklärung zu erfassen.
ab 2023: der Tierarzt bekommt bei der Antibiotikameldung die
Daten zum Halter angezeigt
(Name, Adresse - zur Vermeidung von Falscheingaben ), wenn eine
Tierhalter-Erklärung (oder eine Hoftierarztvollmacht) vorliegt.
Per Eingabe einer "unspezifischen" Tierhaltererklärung ist die
Freigabe der Daten durch den Halter möglich, ohne dass weitere Kompetenzen
(Melden oder Abfragen anderer Daten) zugewiesen werden müssen. Hierfür wird
Gesamterklärung "sämtliche Nutzungsarten" ausgewählt. Bei allen weiteren
Rubriken bzgl. Eingabe oder Abruf der Daten müssen keine weiteren
Auswahlen getroffen werden - die Auswahlen können auf "Keine Eintragung" und
"Kein Abruf" bleiben, wenn keine weiteren Kompetenzen vergeben werden sollen.
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Folgende Optionen für die Beauftragung eines Dritten zur Mitteilung der Nutzungsart sind möglich:
| Keine Eintragung für Nutzungsart durch den Dritten Die Meldung der Tierhaltung (Nutzungsart) durch einen Dritten ist damit ausgeschlossen | |
| Eintragung durch Dritten erlaubt Der benannte Dritte kann für den Tierhalter die Nutzungsarten melden Der Tierhalter kann jederzeit die vom Dritten gemeldeten Nutzungsarten ändern oder selber neue Eintragungen vornehmen. |
Der Tierhalter kann festlegen, ob bzw. welche TAMG-Daten der Dritte abrufen darf.
| Kein Abruf von Daten, außer die vom beauftragten Dritten selbst
gemeldet wurden Der benannte Dritte darf alle von ihm selber eingegebenen Daten einsehen/abrufen; er besitzt keine Zugriffskompetenz auf die vom Tierhalter oder eines anderen benannten Dritten erfassten Daten. | |
| Abruf von Daten ohne Einschränkung bezüglich der Herkunft Der benannte Dritte darf die zum Tierhalter mitteilungspflichtigen Nutzungsarten einsehen - unabhängig davon, von wem diese Angaben erfasst wurden. |
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Folgende Optionen für die Beauftragung eines Dritten zur Mitteilung der Arzneimittelverwendung sind möglich:
| Keine Eintragung für Abgabe und Anwendung von Arzneimittel durch
den Dritten Die Meldung der Arzneimittelverwendung durch einen Dritten ist damit ausgeschlossen | |
| ab 2023: Ist die Eintragung von Anwendung/Abgabe durch Dritte/Dienstleister im Auftrag des Tierarztes möglich. Die Daten sind ggf. als TAMG-Mitteilung für das "Antibiotikaminimierungskonzept" (ABM) bestimmt (werden automatisch zugeordnert, wenn vom Tierhalter entsprechende Nutzungsarten gemeldet wurden). Die Verantwortlichkeit der Meldung für die Arzneimittelverwendung liegt nun beim Tierarzt. |
| entfällt ab 2023: Eintragung durch Dritten erlaubt, diese sind
aber
nicht
als TAMG-Mitteilung für die Behörde
bestimmt (nur die Meldungen des Halters sind AMG-relevant) => der beauftragte Dritte erfasst freiwillig die Daten des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg oder Bestandsbuchdaten; diese Daten sind aber nicht bestimmt als TAMG-Mitteilung für die Behörde! =>der Tierhalter muss selber die Arzneimittelverwendung melden- entweder nur die Pflichtangaben nach AMG oder durch Übernahme der mitteilungspflichtigen Daten aus seinem Bestandsbuch, wenn er dieses in HIT freiwillig führt. | |
| entfällt ab 2023: Eintragung durch Dritte erlaubt, Angaben zur Anwendung von
Arzneimittel
gemäß
Bestandsbuch (§58b Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis Nr. 4 AMG); ggf. zusätzliche Meldungen des Halters sind
nicht relevant => Die Eintragungen zur Arzneimittelverwendung beruhen auf dem Bestandsbuch des Tierhalters => Der Tierhalter ist damit seiner Mitteilungspflicht nachgekommen; zusätzliche Meldungen vom Tierhalter selbst werden dann nicht als Mitteilung der Arzneimittelverwendung für die Behörde berücksichtigt. | |
| ab 2023 nur noch für Nullmeldungen relevant,
weil lediglich die Verpflichtung zur Nullmeldung beim Tierhalter verbleibt. Entfällt ab 2022: Eintragung durch Dritte erlaubt, Angaben zur Anwendung und Abgabe von Arzneimittel gemäß AuA-Beleg (§58b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AMG); ggf. zusätzliche Meldungen des Halters sind nicht relevant => Die Eintragungen zur Arzneimittelverwendung beruhen auf Angaben aus einem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg des behandelnden Tierarztes (und in diesem ist die Abgabe erfasst). => Der Tierhalter ist damit seiner Mitteilungspflicht nachgekommen; zusätzliche Meldungen vom Tierhalter selbst werden dann nicht als Mitteilung der Arzneimittelverwendung für die Behörde berücksichtigt. |
Hinweis: Anders als bei den Mitteilungen zu Nutzungsart und Bestandsdaten, können die vom Dritten durchgeführten Eintragungen zur Arzneimittelverwendung nicht vom Tierhalter geändert werden!
Der Tierhalter kann festlegen, ob bzw. welche TAMG-Daten der Dritte abrufen darf.
| Kein Abruf von Daten, außer die vom Dritten selbst gemeldet wurden Der benannte Dritte darf alle von ihm selber eingegebenen Daten einsehen/abrufen; er besitzt keine Zugriffskompetenz auf die vom Tierhalter oder eines anderen benannten Dritten erfassten Meldungen zur Arzneimittelverwendung | |
| Abruf von Daten, die vom Dritten selbst eingegeben wurden und
zusätzliche Daten, die sich auf den Dritten beziehen Zusätzlich kann der Dritte von anderen gemeldete Arzneimittelverwendungen einsehen, soweit er als behandelnder Tierarzt genannt ist. Dieser Fall tritt dann auf, wenn der Halter freiwillige Angaben aus dem Bestandsbuch meldet und den Tierarzt auch angibt. | |
| Abruf von Daten ohne Einschränkung bezüglich der Herkunft Der benannte Dritte darf alle Daten zur Arzneimittelverwendung des Tierhalters einsehen, d.h. auch AuA-Belege weiterer Tierärzte. Diese "Abruf-Option" ist auch festzulegen, wenn der Dritte die Therapiehäufigkeit des Halters einsehen können soll. |
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Folgende Optionen für die Beauftragung eines Dritten zur Mitteilung der Bestandsmeldungen sind möglich:
| Keine Eintragung für Tierbestand / Bestandsveränderungen durch
den Dritten Die Meldung des Tierbestands bzw. Bestandsveränderungen durch einen Dritten ist damit ausgeschlossen. | |
| Eintragung durch Dritten erlaubt Der benannte Dritte kann für den Tierhalter den Tierbestand zu Beginn des Kalenderhalbjahres und die Bestandsveränderungen (Zu- und Abgänge) und im Verlauf des Kalenderhalbjahres melden. Der Tierhalter kann jederzeit die vom Dritten gemeldeten Bestandsdaten ändern oder selber neue Eintragungen vornehmen. |
Der Tierhalter kann festlegen, ob bzw. welche TAMG-Daten der Dritte abrufen darf.
| Kein Abruf von Daten, außer die vom beauftragten Dritten selbst
gemeldet wurden Der benannte Dritte darf alle von ihm selber eingegebenen Daten einsehen/abrufen; er besitzt keine Zugriffskompetenz auf die vom Tierhalter oder eines anderen benannten Dritten erfassten Daten zum Tierbestand bzw. Bestandsveränderungen. | |
| Abruf von Daten ohne Einschränkung bezüglich der Herkunft Der benannte Dritte darf die zum Tierhalter gespeicherten Daten zum Tierbestand /Bestandsveränderungen einsehen - unabhängig davon, von wem diese Angaben erfasst wurden. |
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Das HIT-Data-Dictionary ist das Verzeichnis aller HIT-Meldungen, zugehöriger Datenelemente, Schlüssellisten und Beschreibungen.
| Überblick über die Datenstrukturen erhalten Sie im Data-Dictionary | |
| Erklärungen zu den einzelnen Meldungen finden Sie unter HIT-Meldungen | |
| Speziell die Meldeentität, siehe TAM_ERKL | |
| Erklärungen zu den numerischen Schlüssel-Werten finden Sie in der zugehörigen Schlüsselliste. |
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