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Auswahlmenü BSE-Test

Meldungen für BSE-Test Labore und Verwaltungsstellen

BSE-Testergebnis

bulletAllgemeine Hinweise zum BSE-Testergebnis
bulletHinweise zu den einzelnen Feldern
bulletUntersuchungslabor
bulletOhrmarkennummer (LOM)
bulletMethode
bulletEingangsdatum
bulletUntersuchungsdatum
bulletProbenahmedatum
bulletBefund
bulletUntersuchungsgrund 
bulletZentralnervöse Störung
bulletBemerkung (Labor)
bulletBemerkung (Änderungsvermerke)
bulletPID-Betrieb (BSE-Version 2, nur für Bayern)
bulletPID-Probe (BSE-Version 2, nur für Bayern)
bulletGeburtsdatum
bulletRasse
bulletGeschlecht
bulletLetzt. Betrieb
bulletEndedatum
bulletEndeart
bulletSchlachtnummer
bulletEndebetrieb
bulletAltersklasse
bulletPflicht/freiwillig
bulletHinweise zu den Schaltflächen
bulletEinfügen
bulletStornieren
bulletMaske leeren
bulletSuchen 
bulletÄndern
bulletBestätigen

Allgemein

Über diese Maske können die Ergebnisse der BSE-Tests in der zentralen Datenbank abgespeichert werden. Der Zugriff auf diese Maske beschränkt sich auf die Untersuchungslabors, die Landesuntersuchungsämter und die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. 

Die Meldung "BSE-Testergebnis" umfasst alle relevanten Angaben, die von den betroffenen  Institutionen vorgegeben wurden. Die Speicherung der BSE-Testergebnisse ermöglicht die direkte Verknüpfung mit den Stammdaten des Tieres und somit die Durchführung verschiedenster Plausibilitätsprüfungen und Auswertungen. 

Für die Eingabe der Ergebnisse steht eine Eingabemaske mit Auswahllisten oder mit direkter Feldeingabe zur Verfügung. Für Melder mit größerem Meldeaufkommen steht eine Batch-Version zur Verfügung, die direktes Melden von ganzen Dateien ermöglicht. Hinweise zum Batch-Client sind unter Programme zu finden. Genaue Beschreibungen zum Workflow und Beispieldateien sind unter http://www.hi-tier.de/entwicklung/Konzept/Sonstiges/bsetest.htm zu finden.

In Hinblick auf die Verbraucherschutzrelevanz ist bei gesund geschlachteten Rindern der Test innerhalb von zwei Tagen an die zentrale Datenbank zu melden.

Zwingend anzugeben sind die Felder:

bulletBetriebsnummer des Untersuchungslabor, Ohrmarke des Tieres, Untersuchungsmethode, Probeneingangsdatum, Untersuchungsdatum, Probenahmedatum, Untersuchungsergebnis, Untersuchungsgrund und ZN-Störung.

Automatisch vom System gefüllt, werden die Felder:

bulletTierstammdaten (Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht),Tierende, letzter Betrieb (Betriebsnummer des Betriebes, der das Tier im letzten Monat vor der Schlachtung überwiegend gehalten hat), Endebetrieb, Altersklasse und Pflicht/Freiwillig
Sofern eine Eingabe der Werte durch das Labor erfolgt und diese Angaben von den HIT-Daten abweichen, werden die Labordaten durch die in der zentralen Datenbank gespeicherten Werte ersetzt.  Bei fehlenden oder widersprüchlichen Stammdaten kann eine Berechnung der Altersklasse und des Pflicht/Freiwillig- Feldes nicht erfolgen. Sofern keine Schlachtdaten vorliegen, wird für die Berechnung der Altersklasse das Probenahmedatum verwendet und die Ermittlung des Pflicht/Freiwillig- Feldes ist möglich.
bulletProbenidentifikation (gilt nur für BSE-TEST-Version 2 (Bayern)). Die Daten aus der Schlacht-Test-Kopplung werden automatisch übernommen. 

Bei späteren Meldungen nach VVVO oder Korrekturen, die zu einer Änderung der Tierdaten führen, erfolgt eine automatische Aktualisierung (wöchentlicher Abgleich) der Systemdaten. Beispielsweise kann aus der Korrektur des Geburtsdatums eine andere Altersklasse des Rindes resultieren. Mit der Suchfunktion wird ein entsprechender Hinweis angezeigt. 

Korrektur von Labordaten

bulletSofern zu einem Tier das gemeldete Testergebnis zu korrigieren ist oder eine falsche Ohrmarke erfasst wurde, gehen Sie wie folgt vor:
bulletbei einer Stornierung:
Geben Sie die Ohrmarkennummer ein und klicken auf die Funktion "Suchen". Wenn die Daten angezeigt werden, stornieren Sie die Meldung.
bulletbei einer Änderung:
Geben Sie die Ohrmarkennummer ein und klicken auf die Funktion "Suchen". Wenn die Daten angezeigt werden, stornieren Sie die Meldung und warten die Bestätigung der Stornierung ab. Anschließend überschreiben Sie das zu korrigierende Datenfeld und fügen die Meldung wieder ein.

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Hinweise zu den einzelnen Feldern

KEY - Schlüssel-Felder

Alle Schlüssel-Felder zusammen ergeben den KEY und bestimmen die Identität des Datensatzes. Diese Felder sind in der jeweiligen Online-Meldemaske mit dem Schlüssel-Symbol gekennzeichnet; in den Datenstrukturen werden sie als PK-x (Primary Key, fortlaufende Nummer x=1) bezeichnet . Zwei Meldungen sind verschieden, wenn sie sich mindestens in einem Schlüsselfeld unterscheiden. Die Speicherung zweier Meldungen mit identischen Key-Feldern ist nicht möglich!

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Untersuchungslabor

Dieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder weitere Hinwese zu Schlüsselfeldern

Die Betriebsnummer (Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung) ist die 12stellige Nummer, die von der zuständigen Behörde bzw. Regionalstelle des jeweiligen Bundeslandes dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte zugeteilt wurde. Bei der Meldung wird automatisch die Betriebsnummer der angemeldeten Untersuchungsstelle verwendet. Veterinäre oder Regionalstellen können beliebige Betriebsnummern für die sie Kompetenz haben, eintragen.

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Ohrmarkennummer (LOM)

Dieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder weitere Hinwese zu Schlüsselfeldern

Es werden von der Datenbank nur gültige Ohrmarkennummern akzeptiert. Die 10stellige Nummer der Ohrmarke ist vollständig einzugeben. Die Angabe "DE" für Deutschland ist der Nummer unmittelbar voranzustellen, z.B. DE1412345678

Die Lebensohrmarke kann sowohl alpha-numerisch (z.B. DE0912345678) wie auch rein numerisch (z.B. 276000912345678) erfasst werden.

Rein numerische Erfassung der Ohrmarkennummer

Anstelle von DE ist der ISO-Code für Deutschland (276) sowie die 10stellige Ohrmarkennummer einschließlich der beiden führenden Nullen vor dem Bundeslandschlüssel einzugeben (z.B. 276000112345678).

Bei Ohrmarkennummern aus Mitgliedstaaten ist anstelle der 2stelligen Länderkennung (z.B. AT =Österreich) der 3stellige ISO-Code des jeweiligen Mitgliedstaates (für Österreich = 040 ) einzugeben. Die Identifizierungsnummer ist entsprechend der Vorgabe auf der Ohrmarke zu erfassen. Sollte die Nummer weniger als 10 Stellen aufweisen, sind die fehlenden Stellen nicht mit Nullen aufzufüllen.

Fehlende Ohrmarkennummer zur Probe

Für die eindeutige Identifikation eines Tieres ist die Ohrmarkennummer entscheidend. Sollte jedoch diese Angabe bei der Anlieferung der Probe nicht vorliegen, ist die Schlachtnummer, die Registriernummer des Schlachtbetriebs und das Schlachtdatum einzugeben. Das System ergänzt die Ohrmarke und gibt einen Hinweis aus: "Fehlende Ohrmarke aus Schlachtnr. ermittelt - Schlachtnummer gehört zu Ohrmarke 276000912345677". Eine Meldung ohne Ohrmarke wird von der Datenbank nur angenommen, sofern die Schlachtmeldung vom Schlachtbetrieb in der Datenbank vorliegt.

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Methode

Dieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder weitere Hinwese zu Schlüsselfeldern

Hier ist die Methode, nach der die Probe untersucht wurde anzugeben. Derzeit stehen 8 verschiedene Methoden zur Auswahl. Es besteht die Möglichkeit, zu einem Tier die Ergebnisse nach verschiedenen Untersuchungsmethoden abzuspeichern.

Sofern eine Probe nicht untersuchbar ist , ist diese mit der Untersuchungsmethode "nicht untersuchbar" zu erfassen. Falls im Rahmen des Monitorings kein Probenmaterial gewonnen werden konnte, ist die Methode "kein Probenmaterial für Monitoring" einzugeben. In beiden Fällen ist als Untersuchungsergebnis  "ungeeignet" anzugeben.

Analog hierzu sollten untersuchbare Proben, die mit einer "echten" Methode, wie z.B. ENFER getestet werden, nicht mit dem Untersuchungsergebnis "ungeeignet" gemeldet werden.

Weitere Hinweise hierzu in Verbindung mit dem TSE-Tableau finden Sie unter Nicht untersuchbare Proben

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Eingangsdatum

Das Eingangsdatum der Probe bei der Untersuchungsstelle (Labor) ist in der Form TT.MM.JJJJ einzugeben. 

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Untersuchungsdatum

Das Datum, an dem die Probe untersucht wurde, ist in der Form TT.MM.JJJJ  einzugeben.

Da es sich bei dem Untersuchungsdatum um ein Pflichtfeld handelt, ist beim BSE-Test mit Untersuchungsmethode "KPM- ohne Probenmaterial" als Datum der Tag anzugeben, an dem festgestellt wurde, dass kein Untersuchungsmaterial vorliegt.

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Probenahmedatum

Das Datum, an dem die Probe entnommen wurde, ist in der Form TT.MM.JJJJ einzugeben. Da die Angabe zu den Pflichtfeldern gehört, ist im Fall eines fehlenden bzw. unbekannten Entnahmedatum insbesondere bei älteren Proben als Datum 01.01.1900 einzugeben. Beim BSE-Test mit Untersuchungsmethode "KPM- ohne Probenmaterial" ist ggf. der Tag anzugeben, an dem festgestellt wurde, dass kein Untersuchungsmaterial vorliegt.

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Befund

Der Befund der Untersuchung kann in einer der nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten eingegeben werden:

bulletnegativ
bulletgrenzwertig - hier muss jetzt das Ergebnis vom 1. und 2. Test angegeben werden
bullet1.grenzwertig, 2.negativ
bullet1.grenzwertig, 2.positiv
bulletbeide grenzwertig
bulletpositiv
bulletungeeignet (sollte nur in Verbindung mit der Untersuchungsmethode NIC (nicht untersuchbar) oder KPM (kein Probenmaterial) angegeben werden.

Für Länder in denen das geänderte Untersuchungsschema auch entsprechend kodiert werden soll, ist eine Unterscheidung in "grenzwertig" und "positiv" nicht mehr gegeben, stattdessen ist "reaktiv" an zu geben:

bulletnegativ
bulletreaktiv - hier muss jetzt das Ergebnis vom 1. und 2. Test angegeben werden
bullet1.reaktiv, 2.negativ
bulletbeide reaktiv
bulletungeeignet (sollte nur in Verbindung mit der Untersuchungsmethode NIC (nicht untersuchbar) oder KPM (kein Probenmaterial) angegeben werden.

Nur für Altfälle wird der Wert grenzwertig/ fraglich noch angezeigt.

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Grund

Der Grund für die Untersuchung ist hier einzugeben. Es gibt folgende Möglichkeiten, die angegeben werden können: Normalschlachtung, Notschlachtung, Verendung, Tötung, Bestandstötung und Kohortentötung. Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853 und 854/2004  ist der Untersuchungsgrund Krankschlachtung seit dem 01.01.2006 nicht mehr zulässig. 

Der Untersuchungsgrund 98 (=Untersuchung gehört nicht zur Ohrmarke, ist aber nicht mehr korrekt zuordenbar) und 99 (=Nachuntersuchung) ist nur für die Landeslabore zugelassen.

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Zentralnervöse Störung

Sofern zentralnervöse Störungen vorlagen, sind hier die entsprechenden Angaben zu machen. Folgende Angaben sind möglich: Nicht mitgeteilt, keine ZN-Störung festgestellt, ZN-Störung festgestellt. 

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Bemerkung (Labor)

Hier können Sie zusätzliche Kommentare oder interne Schlüssel eingeben. Das Eingabefeld wird in dieser Maske nicht in der Tabellenform angezeigt, sondern nur in der Meldeübersicht in der letzten Spalte.

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Bemerkung (Änderungsvermerke)

Hier können zusätzliche Bemerkungen insbesondere im Zusammenhang mit amtlich veranlassten Korrekturen eingegeben werden.

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PID-Betrieb (BSE-Version 2,nur für Bayern)

Hier ist die 12stellige Betriebsnummer (Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung) des Ausgabebetriebs anzugeben, der für die PID-Probenserien-Zuteilung verantwortlich ist. In Abhängigkeit vom verwendeten PID-System handelt es sich hierbei um die Nummer des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Barcode-System) oder des Schlachtunternehmens Südfleisch oder der Schlachtstätten, die die Software des Fleischprüfrings verwenden.

Für die Kontrollmessungen (Positiv-/Negativ-Kontrollproben, Leerwert-Kontrollreagenz) werden keine PIDs vergeben. Aus diesem Grund erfolgt hier als Eingabe die Ziffer 0.

Die Angabe wird automatisch von der zentralen Datenbank zugespielt, sofern die PID vom Labor nicht übermittelt wird.

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PID-Probe (BSE-Version 2,nur für Bayern)

Die Proben-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Kennzeichnung und wird von dem verantwortlichen Tierarzt vergeben. Es werden von der Datenbank nur PIDs akzeptiert, die dem Veterinär vom Ausgabebetrieb (LGL, Südfleisch oder Fleischprüfring) zugeteilt wurden.

Die Positiv/Negativ-Kontrollen und die Kavitäten mit dem Leerwert-Kontrollreagenz erhalten keine Identifikationsnummer, stattdessen erfolgt hier die Eingabe "Pos", "Neg" bzw. das Feld bleibt leer.

Die Angabe wird automatisch von der zentralen Datenbank zugespielt, sofern die PID vom Labor nicht übermittelt wird.

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Geburtsdatum

Das Geburtsdatum des Tieres, von dem die Probe stammt, ist in der Form TT.MM.JJJJ anzugeben. Sofern das Geburtsdatum nicht vom Labor gemeldet wird, wird die Angabe automatisch von der zentralen Datenbank zugespielt, vorausgesetzt, das Tier ist in der zentralen Datenbank registriert.  

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Rasse

Die Rasse wird wie das Geburtsdatum von der zentralen Datenbank zugespielt. Sofern eine Rasse angegeben wird, muss der Wert innerhalb des gültigen Rasseschlüssels liegen.

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Geschlecht

Die Angabe des Geschlechts des Tieres, von dem die Probe entnommen wurde, wird wie das Geburtsdatum aus der zentralen Datenbank zugespielt.

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Letzter Betrieb

Die Betriebsnummer des Betriebs ist hier anzugeben, bei dem das Tier im Monat vor der Schlachtung überwiegend gehalten wurde. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt. Bei widersprüchlichen Tod/Schlachtmeldungen zum Tier fehlt die Angabe zum letzten Betrieb.

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Endedatum

Das Endedatum (Schlacht- oder Verendungsdatum) wird wie das Geburtsdatum aus der zentralen Datenbank zugespielt. Sofern ein Todesdatum gemeldet wird, ist es in der Form TT.MM.JJJJ anzugeben.  

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Endeart

Die Art des Tierendes ist hier anzugeben. Es gibt folgende Möglichkeiten, die ausgewählt werden können: Unbekannt, Ausfuhr, Schlachtung, Tod (keine Angabe), Tod (Verendung), Tod (Hausschlachtung), widersprüchliche Angaben. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt.  

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Schlacht-Nr.

Die Schlachtnummer ist vollständig und rein numerisch anzugeben. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt.

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Endebetrieb

Die Betriebsnummer (Registriernummer) des Schlachtbetriebes oder Verendungsbetrieb ist hier anzugeben. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt. 

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Altersklasse

Tiere, die am Tag der Schlachtung oder Verendung 24 Monate alt waren, zählen zur Altersklasse 1 (kleiner gleich 24 Monate) und sind damit nicht untersuchungspflichtig.

Sofern keine Angabe zur Altersklasse vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der HIT- Datenbank gefüllt. Das Alter wird aus dem Geburtsdatum und dem Schlachtdatum ermittelt. Liegt kein Schlachtdatum vor, wird das Probennahmedatum verwendet. Bei fehlerhaften oder fehlenden Tierstammdaten kann keine Berechnung der Altersklasse erfolgen. 

AK0= fehlerhafte Stammdaten
In diesem Fall kann keine Berechnung der Altersklasse erfolgen.

AK1= bis (einschließlich) 24 Monate
Beispiel: Ein Tier mit Geburtsdatum 01.01.2003, das am 01.01.2005 geschlachtet wurde zählt zur Alterklasse 1. 

AK2= über 24 bis (einschließlich) 30 Monate alt 
Beispiel: Ein Tier mit Geburtsdatum 01.01.2003 ist zwischen dem 02.01.05 und 01.07.05 über 24 bzw. 30 Monate alt. In einem Schaltjahr (Geburtsdatum des Tieres= 29.02.2000) ist das Rind zwischen dem 01.03.2002 und 01.09.2002 über 24 bzw. 30 Monate alt.

Mit der Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung, die ab 27.06. 2006 in Kraft tritt, erfolgt die Anhebung des Alters zur BSE-Pflicht auf 30 Monate bei gesund geschlachteten Tiere, für Monitoring-Tiere bleibt die bisherige Testpflicht (> 24 Monate) erhalten.

AK3= älter als 30 Monate 
Beispiel: Ein Tier mit Geburtsdatum 01.01.2002 ist am 02.07.04 älter als 30 Monate. In einem Schaltjahr (Geburtsdatum des Tieres= 29.02.2000) ist das Rind am 02.09.2002 älter als 30 Monate.

Änderung der Testpflicht ab 01.01.2009

Die ab 01.01.2009 geltenden TSE-Überwachungsverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung führen zu folgenden Änderungen bei der Untersuchungspflicht von Rindern (siehe Schlüsselliste):

Monitoring-Tiere - hierzu zählen notgeschlachtete, verendetet oder getötete Rinder, geboren in Deutschland mit Haltung in einem neuen EU-Mitgliedstaat oder geboren in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland oder widersprüchlichen Lebenslauf, sind mit über 24 Monate bis 30 Monate testpflichtig (AK21 bis AK29)

Normal geschlachtete und Monitoring-Tiere, geboren in Deutschland mit Haltung in einem neuen EU-Mitgliedstaat oder Drittland oder geboren im Ausland unterliegen  ebenfalls der Testpflicht in einem Alter über 30 bis 48 Monate (AK32 bis AK44)

Für Rinder, die für den menschlichen Verzehr normalgeschlachtet, für den menschlichen Verzehr notgeschlachtet oder dem Monitoring (verendete und getötete Tiere) unterliegen, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, wurde die Untersuchungspflicht auf über 48 Monate angehoben. Auch für Rinder, die im Inland geboren und zwischenzeitlich - z. B. zur Mast - in andere "alte" Mitgliedstaaten verbracht wurden, ist die Altersgrenze von über 48 Monate anzuwenden (AK48).

Nicht mehr testpflichtig sind Tiere mit Geburtsland Deutschland und gehalten in Deutschland oder in einem alten EU-Land (Belgien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich) in einem Alter über 24-30 Monate (AK 20) bzw. über 30 bis 48 Monate (AK 30-31). Tiere der Altersklasse 21 bis 29 sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen, sofern eine Normalschlachtung vorliegt.

Änderung der Testpflicht ab 04.03.2010

Mit der Änderung der BSE- Untersuchungsverordnung und TSE-Überwachungsverordnung am 04.03.2010 ist für die Bestimmung des Testalters die Haltung des Tieres nicht mehr relevant! Dementsprechend sind alle Rinder, die im Anhang der VO aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, ab einem Alter von mehr als 48 Monaten auf BSE untersuchungspflichtig. Die neue Regelung gilt für Rinder, die ab dem 04.03.2010 geschlachtet werden.

Für Rinder, die in den anderen Ländern (Mitgliedstaaten, Drittländer) geboren wurden, gilt in Bezug auf die Testpflicht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der derzeit geltenden Fassung.

BSE-Testalter für Rinder aus der Schweiz

Aufgrund eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen besteht im Bereich der Rinderkennzeichnung Äquivalenz zum EU-Recht. Die Schweiz ist damit dem "Gemeinsamen Veterinärraum" zuzuordnen. Allerdings werden im Bereich des BSE-Testpflicht die Rinder aus der Schweiz wie Tiere aus den neuen EU-Mitgliedstaaten behandelt. Mit dem Durchführungsbeschluss der KOM Nr. 2012/489/EU vom 24. August. 2012 wird die Schweiz, analog zu Deutschland, als Land mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. 

Änderung der Testpflicht ab 19.07.2011

Am 19.07.2011 trat die aktuelle Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung und TSE-Überwachungsverordnung in Kraft:
bulletGesund geschlachtete Rinder sind erst ab einem Alter von über 72 Monaten der obligatorischen BSE-Untersuchung zu unterziehen
bulletNotgeschlachtete, getötete oder verendete Tiere sind ab einem Alter von über 48 Monaten untersuchungspflichtig 

 (siehe Altersklassenaufteilung 19.07.2011)

Die überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in dem im Anhang der EU-Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden.

Änderung der Testpflicht ab 20.07.2013

20.07.2013: Dritte Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
bulletGesund geschlachtete Rinder sind erst ab einem Alter von über 96 Monaten der obligatorischen BSE-Untersuchung zu unterziehen

(siehe Altersklassenaufteilung 20.07.2013)

Änderung der Testpflicht ab 28.04.2015

Seit 28.04.2015 sind keine verpflichtenden Untersuchungen auf BSE bei den gesundgeschlachteten Rindern aus Mitgliedsstaaten oder Drittländern, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/358/EU gelistet sind, mehr durchzuführen („Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung vom 21. April 2015“ ).
Ein Veterinärvorgang (Plausi 9675) wird für Tiere generiert, für welche kein BSE-Test durchgeführt wurde und für die in der Ersterfassung (Altersklasse 98), oder der Schlachtimportmeldung kein Geburtsland angegeben wurde und damit die Herkunft unklar ist. Siehe auch Lebenslauf Einzeltierverfolgung bzw. Schlachtimportmeldung.

(siehe Altersklassenaufteilung 28.04.2015)

 
Altersklassenaufteilung ab 01.01.2009 -- hinfällig, aktuelle Einteilung s.u.
Die bis zum 31.12.2008 geltenden Untersuchungsgrenzen sind rot markiert.
  Altersklassenaufteilung von 04.03.2010 bis 18.07.2011 -  hinfällig, aktuelle Einteilung s.u.
für Rinder, die ab diesem Zeitpunkt geschlachtet oder getötet werden bzw. verenden (siehe Liste 04.03.2010)
AK Beschreibung Normal-
schlachtung
Monitoring   AK Beschreibung Normal-
schlachtung
Monitoring
AK0 keine oder widersprüchliche Stammdaten unbekannt unbekannt   AK0 keine oder widersprüchliche Stammdaten unbekannt unbekannt
AK1 bis 24 Monate (früher jünger als ...) --- ---   AK1 bis 24 Monate (früher jünger als ...) --- ---
AK2 älter 24 bis 30 Monate alt (bis 31.12.2008) --- Pflicht   AK2   --- Pflicht
AK3 älter als 30 Monate (27.6.2006 bis 31.12.2008) Pflicht Pflicht   AK3   Pflicht Pflicht
A20 älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung DE + EU(alt) --- ---   A20 älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung DE + EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 --- ---
A21 älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung EU(neu) --- Pflicht    A21 älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung EU (neu), entfällt ab 4. März 2010 --- Pflicht 
A22 älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Drittland oder Widerspruch --- Pflicht   A22 älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Drittland oder Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 --- Pflicht
A23 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU(alt), Haltung EU(alt) --- Pflicht   A23 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 --- ---
A24 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU(alt), Haltung EU(neu) --- Pflicht   A24 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (neu), entfällt ab 4. März 2010 --- Pflicht
A25 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU(alt), Drittland oder Widerspruch --- Pflicht   A25 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Drittland oder Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 --- Pflicht
A26 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU(neu), Haltung EU(neu) --- Pflicht   A26 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 --- Pflicht
A27 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU(neu), Drittland oder Widerspruch --- Pflicht   A27 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (neu), Drittland oder Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 --- Pflicht
A28 älter 24 - 30 Monate, Geburt Drittland --- Pflicht   A28 älter 24 - 30 Monate, Geburt Drittland --- Pflicht
A29 älter 24 - 30 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch --- Pflicht   A29 älter 24 - 30 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch --- Pflicht
A30 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung DE --- ---   A30 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung DE bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 --- ---
A31 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung EU(alt) --- ---   A31 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung EU (alt), entfällt ab 4. März 2010 --- ---
A32 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung EU(neu) Pflicht Pflicht    A32 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung EU (neu), entfällt ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht 
A33 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung Drittland Pflicht Pflicht    A33 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung Drittland, entfällt ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht 
A34 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung mit Widerspruch Pflicht Pflicht    A34 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung mit Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht 
A35 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(alt), Haltung EU(alt) Pflicht Pflicht   A35 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 --- ---
A36 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(alt), Haltung EU(neu) Pflicht Pflicht   A36 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (neu), entfällt ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A37 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(alt), Haltung Drittland Pflicht Pflicht   A37 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung Drittland, entfällt ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A38 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(alt), Haltung mit Widerspruch Pflicht Pflicht   A38 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung mit Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A39 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(neu), Haltung EU(neu) Pflicht Pflicht   A39 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A40 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(neu), Haltung Drittland Pflicht Pflicht   A40 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung Drittland, entfällt ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A41 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(neu), Haltung mit Widerspruch Pflicht Pflicht   A41 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung mit Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A42 älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung Drittland Pflicht Pflicht   A42 älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung Drittland bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A43 älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung mit Widerspruch Pflicht Pflicht   A43 älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung mit Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A44 älter 30 - 48 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch Pflicht Pflicht   A44 älter 30 - 48 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch Pflicht Pflicht
A48 älter als 48 Monate Pflicht Pflicht   A48 älter als 48 Monate (bis Juli 2011) Pflicht Pflicht

 

BSE-Altersklasseneinteilung von 04.03.2010 bis 18.07.2011 - hinfällig, aktuelle Einteilung s.u.
AK Beschreibung Normal-
schlachtung
Monitoring
AK0 keine oder widersprüchliche Stammdaten unbekannt unbekannt
AK1 bis 24 Monate (früher jünger als ...) --- ---
A20 älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung DE + EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 --- ---
A23 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 --- ---
A26 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 --- Pflicht
A28 älter 24 - 30 Monate, Geburt Drittland --- Pflicht
A29 älter 24 - 30 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch --- Pflicht
A30 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung DE bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 --- ---
A35 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 --- ---
A39 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A42 älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung Drittland bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A44 älter 30 - 48 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch Pflicht Pflicht
A48 älter als 48 Monate Pflicht Pflicht

 

BSE-Altersklasseneinteilung ab 19.07.2011 - hinfällig, aktuelle Einteilung s.u.
AK Beschreibung Normal-
schlachtung
Monitoring
AK0 keine oder widersprüchliche Stammdaten unbekannt unbekannt
AK1 bis 24 Monate (früher jünger als ...) - -
A20 älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung DE + EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 - -
A23 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 - -
A26 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 - Pflicht
A28 älter 24 - 30 Monate, Geburt Drittland - Pflicht
A29 älter 24 - 30 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch - Pflicht
A30 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung DE bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 - -
A35 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 - -
A39 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A42 älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung Drittland bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A44 älter 30 - 48 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch Pflicht Pflicht
A48 älter als 48 Monate (bis Juli 2011) Pflicht Pflicht
A50 älter 48 - 72 Monate, Geburt DE, Haltung irrelevant (ab Juli 2011) - Pflicht
A55 älter 48 - 72 Monate, Geburt EU (alt), Haltung irrelevant (ab Juli 2011) - Pflicht
A59 älter 48 - 72 Monate, Geburt EU (neu), Haltung irrelevant (ab Juli 2011) Pflicht Pflicht
A62 älter 48 - 72 Monate, Geburt Drittland, Haltung irrelevant (ab Juli 2011) Pflicht Pflicht
A64 älter 48 - 72 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch (ab Juli 2011) Pflicht Pflicht
A72 älter als 72 Monate Pflicht Pflicht

 

BSE-Altersklasseneinteilung ab 20.07.2013 / ab 28.04.2015 / 01.01.2021 (wegen Brexit)
AK Beschreibung Normal-
schlachtung
Monitoring
AK0 keine oder widersprüchliche Stammdaten unbekannt unbekannt
AK1 bis 24 Monate (früher jünger als ...) - -
A20 älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung DE + EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 - -
A23 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 - -
A26 älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 - Pflicht
A28 älter 24 - 30 Monate, Geburt Drittland, Geburt UK (seit 01.01.2021) - Pflicht
A29 älter 24 - 30 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch - Pflicht
A30 älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung DE bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 - -
A35 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 - -
A39 älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 Pflicht Pflicht
A42 älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung Drittland bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010, Geburt UK (seit 01.01.2021) Pflicht Pflicht
A44 älter 30 - 48 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch  Pflicht Pflicht
A48 älter als 48 Monate (bis Juli 2011) Pflicht Pflicht
A50 älter 48 - 72 Monate, Geburt DE, Haltung irrelevant ( Juli 2011- Juli 2013) - Pflicht
A55 älter 48 - 72 Monate, Geburt EU (alt), Haltung irrelevant (Juli 2011- Juli 2013) - Pflicht
A59 älter 48 - 72 Monate, Geburt EU (neu), Haltung irrelevant ( Juli 2011- Juli 2013) Pflicht Pflicht
A62 älter 48 - 72 Monate, Geburt Drittland, Haltung irrelevant ( Juli 2011- Juli 2013) Pflicht Pflicht
A64 älter 48 - 72 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch ( Juli 2011- Juli 2013) Pflicht Pflicht
A72 älter als 72 Monate (bis Juli 2013) Pflicht Pflicht
A80 älter 48 - 96 Monate, Geburt DE, Haltung irrelevant (ab Juli 2013) - Pflicht
A85 älter 48 - 96 Monate, Geburt EU (alt), Haltung irrelevant (ab Juli 2013) - Pflicht
A89 älter 48 - 96 Monate, Geburt EU (neu), Haltung irrelevant (ab Juli 2013) Pflicht Pflicht
A92 älter 48 - 96 Monate, Geburt Drittland, Haltung irrelevant (ab Juli 2013) Pflicht Pflicht
A94 älter 48 - 96 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch (ab Juli 2013) Pflicht Pflicht
A96 älter als 96 Monate (ab Juli 2013) ENTFÄLLT ab 28.04.2015 Pflicht Pflicht
A97 älter als 48 Monate, Geburt DE oder EU(alt bzw. gleichgestellt), (ab 28.04.2015) freiwillig Pflicht
A98 älter als 48 Monate, Geburt nicht DE oder EU(alt), d.h. RO/BG/KR oder Drittland, (ab 28.04.2015), Geburt UK (seit 01.01.2021) Pflicht Pflicht

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Pflicht- oder freiwillige Untersuchung

Es ist anzugeben, ob der Test aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder auf freiwilliger Basis durchgeführt wurde. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt. Fehlen die Tierstammdaten des Tieres, kann das Feld nicht ermittelt werden.

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Hinweise zu den Schaltflächen

Einfügen

Die Schaltfläche dient zum Einfügen der Daten in der Zentrale. Um eine Meldung an die Zentrale Datenbank abzugeben, müssen Sie alle benötigten Felder füllen und dann diese Funktion drücken.

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Stornieren

Die Schaltfläche dient zum Stornieren einer bereits in der Datenbank abgespeicherten Meldung. Geben Sie die Schlüsselfelder, das sind meist Ohrmarke und Datum nochmals ein und betätigen dann diese Funktion. Noch besser ist es sich die alte Meldung mit der Funktion "Suchen" zunächst an den Schirm zu holen und erst anschließend zu stornieren. 

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Maske leeren

Die Schaltfläche dient zum Leeren aller Datenfelder auf der Eingabemaske. Das ist z.B. wichtig wenn Sie die Funktion "Suchen" benutzen wollen aber noch alte Werte angezeigt haben.

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Suchen

Die Schaltfläche dient zum Suchen und anzeigen von bereits in der Zentrale gespeicherten Datensätzen. Es genügt in der Regel die Ohrmarkennummer anzugeben. Alle Felder, die Werte enthalten, werden in die Suche einbezogen, wenn z.B. von einer anderen Meldung noch Werte in der Maske stehen, ist es oft sinnvoll, die zuerst die Funktion Maske leeren auszuführen.

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Ändern

Die Schaltfläche ist nur für Verwaltungsstellen verfügbar und dient zum Ändern oder Bestätigen von Datensätzen. Es ist immer sinnvoll sich zunächst über die Funktion "Suchen" den bestehenden Datensatz anzuzeigen, anschließend ggf. Änderungen vorzunehmen und erst dann "Ändern" zu drücken.

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Bestätigen

Die Schaltfläche ist nur für Regionalstellen und Adressdatenverwaltungsstellen verfügbar.
Wenn beim Einfügen der Daten Werte auftreten die unplausibel erscheinen und nur in Ausnahmefällen gültig sein könnten, erhalten Sie eine Nachfrage vom System mit der Aufforderung die zweifelhaften Werte entweder zu korrigieren oder nur wenn Sie wirklich sicher sind die bestehenden Werte zu bestätigen.

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Seite zuletzt bearbeitet: 03. November 2021 15:52, Anbieterinformation: Impressum und Datenschutz und Barrierefreiheit