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Tierarzneimittel (TAM) -Datenbank

Eingabe Tierhalter-Erklärung bezgl. Dritter (§58a Abs. 4(AMG), ab 2023 nach §55 Abs. 4 (TAMG) ) 

bulletAllgemeine Hinweise zur Eingabe der Tierhalter-Erklärung
bulletKompetenz 
bulletHinweise zu den einzelnen Feldern
bulletSchlüsselfelder
bulletBetriebsnummer Halter
bulletBetriebsnummer Dritter
bulletGültigkeitsbeginn
bulletMitteilungszeitraum
bulletmitteilungspflichtige Nutzungsarten
bulletNutzung Eingabe
bullet--"-- Abruf
bulletAbgabe / Anwendung Eingabe
bullet--"-- Abruf
bulletBestand Eingabe
bullet--"-- Abruf
bulletHinweise zum Data Dictionary

Allgemein

Diese Hilfeseite gilt sowohl für die Tierhalter- also auch für die Tierarzt-Erklärung! Die Eingabeseite Tierhalter/Tierarzt-Erklärung passt sich dem angemeldeten Nutzer (Tierhalter oder Tierarzt) an und blendet für die jeweilige Nutzergruppe relevante Punkte ein/aus. Die Hilfeseite beinhaltet deshalb Erläuterungen für beide Versionen.

Bis Ende 2022 galt die Verpflichtung zur Mitteilung nach den §§58 a (Nutzungsart) und 58b (Antibiotikaverwendung und Bestandsveränderungen) des Arzneimittelgesetzes (AMG) und richtete sich ausschließlich an den Tierhalter.

Ab 2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG), also für Meldungen ab dem Kalenderhalbjahr 2023/I

Mit den Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes, welche im Januar 2023 in Kraft treten, gibt es nun zwei Adressaten für die Meldungen:

bulletDen Tierhalter für Nutzungsart, Anfangsbestand und Bestandsveränderungen
bulletden Tierarzt für Antibiotikaverwendung

Meldet der Tierhalter selber die Nutzungsart und den Tierbestand/Bestandsveränderungen, ist keine Tierhalter-Erklärung erforderlich!
Zusätzlich gilt ab 2023: Es ist keine Tierhalter-Erklärung für den Tierarzt zur Antibiotika-Meldung mehr notwendig, da der Tierarzt zu dieser Meldung gesetzlich verpflichtet ist.

Liegt jedoch eine Tierhalter-Erklärung (oder eine Hoftierarztvollmacht) vor, bekommt der Tierarzt bei der Antibiotikameldung die Daten zum Halter angezeigt (Name, Adresse). Hiermit können Fehleingaben (falsche Betriebsnummer) vermieden werden.
Per Eingabe einer "unspezifischen" Tierhaltererklärung ist die Freigabe der Daten vom Halter durch diesen möglich, ohne, dass weitere Kompetenzen (Melden oder Abfragen anderer Daten) zugewiesen werden müssen. Details siehe Nutzungsarten

Zielgruppe Tierhalter

Tierhalter von Nutztieren (Rinder, Schweine, Hühner, und Puten) mit bestimmten Nutzungsarten (nicht mehr nur Masttiere), die eine neu festgelegte Bestandsuntergrenze überschreiten, unterliegen weiterhin der Mitteilungspflicht nach dem Antibiotikaminimierungskonzept (ABM). Tierhalter melden jedoch ab 2023 nur noch die Nutzungsart, Bestand und Bestandversänderungen, nicht mehr die "Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen"(Diese Meldeverpflichtung geht im Rahmen der Änderung des TAMG an die Tierärzteschaft über). Die Verpflichtung der Mitteilung zur Nullmeldung liegt weiterhin beim Tierhalter, kann jedoch an einen Dritten delegiert werden.

Der Tierhalter kann also (ab Kalenderhalbjahr 23/1) entscheiden, ob er die Mitteilungen der

bulletNutzungsart,
bulletdes Tierbestands und der Bestandsveränderungen und
bulletder Nullmeldung
selber vornimmt oder sie durch die Eintragung einer Tierhalter-Erklärung an Dritte delegiert.
Ein vom Tierhalter benannter Dritter kann z.B. ein behandelnder Tierarzt oder ein anderer Dritter (z.B. QS) sein. Der Anzeigepflicht kommt er nach, wenn er die Tierhalter-Erklärung elektronisch erfasst. 

Zielgruppe Tierärzte

Tierärzte müssen ab Kalenderhalbjahr 23/1 im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) und der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) die Mengen antibakterieller Wirkstoffe, die in Form von Tierarzneimitteln  abgegeben, angewendet oder verschrieben werden, erfassen und übermitteln. Da dies ab Januar 2023 ihre Mitteilungspflicht ist, benötigen Sie ab diesem Kalenderhalbjahr KEINE Erklärung vom betroffenen Halter mehr.
Die vorgeschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat.
D.h. Tierärzte können beliebige Dritte in der Tierarzt-Erklärung für die Meldung der Arzneimittel-Verwendung beauftragen (z. B. QS).

Eine HIT-Meldevollmacht oder Hoftierarztvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten nicht, Mitteilungen nach dem TAMG durchzuführen! Auch in diesen Fällen ist zusätzlich eine Erklärung erforderlich.

 

Mit der Tierhalter- bzw. Tierarzt-Erklärung ist zudem die Festlegung des Datenabrufs durch den Dritten möglich; so kann der Tierhalter oder Tierarzt einen Dritten ausschließlich für den Abruf der Daten benennen. 

Eingabe der Tierhalter/Tierarzt-Erklärung

Im Eingabefeld "Gültigkeitsbeginn" ist der Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns der Erklärung anzugeben. Der "Gültigkeitsbeginn" ist der Beginnzeitpunkt der Eingabemöglichkeit, d. h. das Datum ab wann eine Erklärung genutzt werden kann. ("IN welchem Zeitraum kann der Dritte arbeiten").

Bleibt das Feld des Gültigkeitsbeginns leer, wird beim Speichervorgang automatisch das aktuelle Datum eingesetzt. Möglich ist auch die Eingabe eines Datums in der Vergangenheit. 

Durch den "Mitteilungs-Zeitraum" können Sie zusätzlich freiwillig festlegen, FÜR welchem Zeitraum der Dritte Mitteilungen eingegeben kann. Der Zeitraum wird durch ein Beginndatum (erstes mögliches Abgabe/Anwendungs- oder Ereignisdatum) und ein Endedatum "bis einschl." (letztes mögliches Abgabe/Anwendungs- oder Ereignisdatum") festgelegt.

Beispiel:
Gültigkeitsbeginn 01.07.2014, Mitteilungszeitraum 01.07.2014 - 31.12.2014 -> der Dritte kann seit Anfang Juli 2014 Mitteilungen für das Halbjahr 14/II eintragen. Mitteilungen für andere Halbjahre sind mit diesen Festlegungen nicht möglich.
Wenn die Eingaberlaubnis für den Dritten beendet werden soll, muss ein Gültigkeitsende gesetzt werden. Beispiel Gültigkeitsbeginn 01.01.2015 Gültigkeitesende 31.12.2015, Mitteilungszeitraum 01.01.2015 - 30.06.2015 -> Dritter kann im ganzen Kalenderjahr 2015 Mitteilungen vornehmen (und ggf. korrigieren/ändern) aber NUR für das Halbjahr 15/I.

Die Tier- bzw. Nutzungsart(en), für die Mitteilungen seitens Dritter erfolgen soll, sind durch Anklicken der jeweiligen Box mit einem Häkchen zu markieren. 

Für die markierte Tier- bzw. Nutzungsart kann festgelegt werden, welche Meldungen (Arzneimittelverwendung, Tierhaltung-Nutzungsart, Tierbestand / Bestandsveränderungen) durch den benannten Dritten übernommen werden soll bzw. welche Daten er abrufen darf.

Die Tierhalter-Erklärung mit EINFÜGEN speichern.  

Abfrage von Tierhalter-Erklärungen

Mit ANZEIGEN ist die Abfrage bereits gespeicherter Erklärungen möglich. 

Die zuständige Behörde kann betriebsübergreifende Abfragen mittels der zugehörigen Meldungsübersicht durchführen. 

Bearbeiten von Tierhalter-Erklärungen

Zunächst mit ANZEIGEN die eingetragenen Erklärungen abrufen=> In der Datentabelle können die Angaben bearbeitet werden. 

Auswahl

Erklärungen auswählen, deren Gültigkeitszeitraum beendet werden sollen (mit Schaltfläche BEENDEN) oder die zu stornieren sind (mit Schaltfläche STORNIEREN)

Was   Wie Auswahl zum Storno/Beenden
Gültigkeitsbeginn ändern "Gültigkeitsbeginn" überschreiben => ÄNDERN / SPEICHERN   
Stornieren einer aktuellen Erklärung "Gültigkeitsbeginn" und "Eingabe-Ende" leeren => ÄNDERN / SPEICHERN  oder Häkchen setzen und STORNIEREN
Beenden einer bestehenden Erklärung (z.B. bei Aufgabe des Betriebszweigs) "Eingabe-Ende" Datum eingeben => ÄNDERN / SPEICHERN oder Häkchen setzen und BEENDEN
Stornieren einer beendeten Erklärung "Gültigkeitsbeginn und "Eingabe-Ende" leeren => ÄNDERN / SPEICHERN   oder Häkchen setzen und STORNIEREN
Alle Erklärungen stornieren   Auswahl "alle" Häkchen setzen und STORNIEREN
Alle Erklärungen beenden   Auswahl "alle" Häkchen setzen und BEENDEN
Re-Aktivieren einer beendeten Erklärung "Eingabe-Ende" leeren => ÄNDERN / SPEICHERN    
Einstellung Dateneintrag / -abruf ändern In Auswahlbox die gewünschte Option anklicken =>ÄNDERN / SPEICHERN   

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Kompetenz

Der Tierhalter/Tierarzt kann seine Erklärung eingeben, ändern und stornieren. Der benannte Dritte besitzt Leserechte auf die Erklärungen. Die Veterinärverwaltung (Sonderaufgaben Tierarzneimittelüberwachung) und die für die Tierarzneimittelüberwachung beauftragte Regionalstelle haben Schreibrechte auf die Erklärungen von Tierhaltern/Tierärzten ihres Zuständigkeitsbereichs.

Beauftragt der Tierhalter einen Dritten mit der Durchführung der vorgeschriebenen Mitteilungen, kann der Tierhalter jederzeit die vom Dritten gemeldeten Nutzungsarten und Bestandsveränderungen ändern oder selber neue Eintragungen vornehmen.

Die vom benannten Dritten durchgeführten Eintragungen zur Arzneimittelverwendung (inkl. Nullmeldung) können vom Tierhalter nicht bearbeitet werden!

Kompetenz - ab 2023

Ab 2023 kann und muss der Tierhalter den Tierarzt nicht mehr für die Eintragungen zur Antibiotika-Meldung beauftragen, da dieser gesetzlich dazu verpflichtet ist. Damit kann der Halter Eintragungen zur Arzneimittelverwendung nicht ändern. Die Kompetenz bezüglich Nutzungsarten, Bestandsveränderungen und Nullmeldungen bleiben unverändert.

Die vom Tierarzt benannten Dritten durchgeführten Eintragungen zur Arzneimittelverwendung können vom Tierarzt nicht bearbeitet werden!

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Hinweise zu den einzelnen Feldern

KEY - Schlüssel-Felder

Alle Schlüssel-Felder zusammen ergeben den KEY und bestimmen die Identität des Datensatzes. Diese Felder sind in der jeweiligen Online-Meldemaske mit dem Schlüssel-Symbol gekennzeichnet; in den Datenstrukturen werden sie als PK-x (Primary Key, fortlaufende Nummer x=1) bezeichnet. Zwei Meldungen sind verschieden, wenn sie sich mindestens in einem Schlüsselfeld unterscheiden. Die Speicherung zweier Meldungen mit identischen Key-Feldern ist nicht möglich!

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Betriebsnummer Erklärungsgeber (Tierhalter/Tierarzt)

Diese Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder weitere Hinwese zu Schlüsselfeldern

Die Betriebsnummer wird automatisch übernommen vom angemeldeten User (Erklärungsgeber: Tierhalter oder Tierarzt). 

Entfällt ab 2023: Die zuständige Behörde  muss die 12stellige Betriebsnummer des Tierhalters eingeben.

Sofern zu einem Unternehmen mehrere Betriebsstätten mit einer eigenen Registriernummer gehören, so ist für jede Betriebsstätte die Erklärung zu melden.

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Betriebsnummer Dritter

Diese Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder weitere Hinwese zu Schlüsselfeldern

Dritter für Tierhalter-Erklärung

Der Tierhalter kann entscheiden, ob er die Mitteilungen der Tierhaltung (Nutzungsart) und des Tierbestands / der Bestandsveränderungen selber vornimmt oder sie an Dritte delegiert.  Ein solcher Dritter kann z.B. ein behandelnder Tierarzt oder ein sonstiger Dienstleister (z.B. QS) sein.

Beispiel für in Mastbetrieb, der einem QS-System angeschlossen ist, benennt

bulletQS als Dritten; QS übernimmt dann die Aufgabe, die Mitteilungen der Tierhaltung (Nutzungsart) und des Tierbestands / der Bestandsveränderungen an HIT via Schnittstelle zu übertragen
und
bulleteine Erklärung für den Tierarzt zur Meldung von Antibiotika-Meldungen ist nicht mehr nötig, da dieser die Meldungen gesetzlich dazu verpflichtet ist diese vorzunehmen. Damit entfällt ab 2023 die Bennenung des Tierarztes als Dritter für die Antibiotika-Meldungen

Tierhalter, die nicht einem QS-System angeschlossen sind, können jeden beliebigen Dritten benennen und ihn damit mit der Durchführung der Mitteilung für die Nutzungsart oder Bestandsveränderungen beauftragen. 

Dritter für Tierarzt-Erklärung

ab 2023: Der Tierarzt kann einen Dritten bennenen, der in seinem Auftrag die Antibiotika-Meldungen vornehmen kann. Darüber hinaus kann der Tierarzt festlegen, ob bzw. welche Daten der Dritte abrufen darf. 

Ein Tierarzt, der einem QS-System angeschlossen ist, benennt

bulletQS als Dritten; QS übernimmt dann die Aufgabe, die Mitteilungen der Antibiotika-Meldungen an HIT via Schnittstelle zu übertragen; der Tierarzt kann zusätzlich aus seinem Praxis-Programm per Schnittstelle an HIT melden
bulletder Tierarzt erfasst die Daten direkt nur in HIT und QS kann als weiterer benannter Dritter die Daten abrufen

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Gültigkeitsbeginn

Diese Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder weitere Hinwese zu Schlüsselfeldern

Der "Gültigkeitsbeginn" ist der Beginnzeitpunkt der Eingabemöglichkeit, d. h. das Datum ab wann eine Erklärung genutzt werden kann ("IN welchem Zeitraum kann der Dritte arbeiten").

Wird kein Beginndatum eingegeben, wird beim Speichervorgang automatisch das Datum der Eintragung eingesetzt.

Man muss kein Eingabe-Ende festlegen. D.h. die Gültigkeitsdauer ist dann automatisch in die Zukunft offen (31.12.2100). Nur wenn man ein konkretes Ende festlegen möchte oder eine Gültigkeit beenden, ist ein konkretes Datum in die Eingabetabelle einzutragen. Eine Eingabe-Ende kann wie erläutert beim Anlegen der Erklärung direkt mit angegeben werden, oder für bereits vorliegende Erklärungen in der angezeigten Tabelle in der Spalte "Eingabe-Ende" eingetragen werden.

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Mitteilungs-Zeitraum

Durch den "Mitteilungs-Zeitraum" können Sie zusätzlich freiwillig festlegen, FÜR welchem Zeitraum der Dritte Mitteilungen eingegeben kann. Der Zeitraum wird durch ein Beginndatum (erstes mögliches Abgabe/Anwendungs- oder Ereignisdatum) und ein Endedatum "bis einschl." (letztes mögliches Abgabe/Anwendungs- oder Ereignisdatum") festgelegt.

Wenn der Dritte Mitteilungen ohne Angabe des Datums der Anwendung (bzw. Abgabe) macht, muss der Mitteilungszeitraum in der Erklärung mindestens bzw. exakt das komplette Halbjahr, für das der Dritte meldet, abdecken.
Beispiel der Dritte meldet Antibiotika-Abgabe für das Halbjahr 2015/I (ohne konkretes Datum) -> dann muss der Mitteilungs-Zeitraum seiner Tierhalter-Erklärung mindestens von 01.01.2015 - 30.06.2015 sein, damit die Mitteilung abgespeichert werden kann.

Beispiel:
Gültigkeitsbeginn 01.07.2014, Mitteilungszeitraum 01.07.2014 - 31.12.2014 -> der Dritte kann seit Anfang Juli 2014 Mitteilungen für das Halbjahr 14/II eintragen. Mitteilungen für andere Halbjahre sind mit diesen Festlegungen nicht möglich.
Wenn die Eingaberlaubnis für den Dritten beendet werden soll, muss ein Gültigkeitsende gesetzt werden. Beispiel Gültigkeitsbeginn 01.01.2015 Gültigkeitsende 31.12.2015, Mitteilungszeitraum 01.01.2015 - 30.06.2015 -> Dritter kann im ganzen Kalenderjahr 2015 Mitteilungen vornehmen (und ggf. korrigieren/ändern) aber NUR für das Halbjahr 15/I.

Bedeutung der Farben am Beispiel

weißer Hintergrund: Gültige aktive, nicht beendete Erklärung (bis ggf. ein Gültigkeitsende gesetzt wird), um Eintragungen FÜR Datum/Halbjahre vorzunehmen die im Mitteilungszeittraum liegen. Wenn der Mitteilungszeitraum nicht angegeben ist können Eintragungen für alle Halbjahre vorgenommen werden. Im Beispiel, darf der Dritte ab dem 30.01.2017 ohne Gültigkeitsende für alle Halbjahre Meldungen vornehmen:

gelber Hintergrund: Gültige Erklärung, die mit einem Datum in der Zukunft beendet ist – d.h. „befristet“ (kann bis zum angegebenen Datum analog zu 1) genutzt werden.). Im Beispiel, darf der Dritte ab dem 30.01.2017 bis zum 31.12.2017 (Stand Juli 2017) für alle Halbjahre Meldungen vornehmen:

hellgrauer Hintergrund: Gültige, beendete Erklärung. Da das Gültigkeitsende bereits in der Vergangenheit liegt, ergibt sich aus diese Erklärung keine Möglichkeit mehr Einträge zu machen oder Abrufe vorzunehmen (auch nicht für Daten früherer Halbjahre). Im Beispiel, darf der Dritte ab dem 30.01.2017 bis zum 30.06.2017 (Stand Juli 2017) für alle Halbjahre Meldungen vornehmen:

dunkelrauer Hintergrund: Stornierte Erklärung.Wenn eine Erklärung rechts in der Tabelle unten in der Eingabemaske zum Storno angekreuzt wurde und mittels der Schaltfläche „STORNIEREN“ entfernt wurde, wird sie zur Bestätigung des Stornos noch dunkelgrau hinterlegt und der Bemerkung „storniert“ angezeigt bis das nächste Mal auf „ANZEIGEN“ gedrückt wird.

Nutzungsart

Diese Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder weitere Hinwese zu Schlüsselfeldern

ab 2023 (nur für Tierarzt-Erklärung) ist die Erklärung des Tierarztes an Dritte möglich. Im Rahmen der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) muss der Tierarzt für mehr Nutzungsarten Verbrauchsmengen melden, als der Tierhalter für das Antibiotikaminimierungskonzept (ABM). Auf technischer Ebene wird bei der Tierarzt-Erklärung keine bestimmte Unterscheidung bei den Nutzungsarten durch individuelle Checkboxen gemacht. Deshalb wird dem Tierarzt nur die Auswahlmöglichkeit "sämtliche Nutzungart" angeboten. Für welche Nutzungsarten tatsächlich vom Dritten gemeldet werden sollen, muss intern zwischen Tierarzt und Dritten geregelt werden.

Nutzungsarten

Erläuterungen mitteilungspfl. für Tierhalter (ABM) mitteilungspfl. für Tierarzt (ABV)
Rinder
Milchkühe Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung x x
zugegangene Kälber < 12 Monate nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten x x
Mastrinder zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten x
sonstige Rinder Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind x
Kälber eigene Aufzucht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten (seit der Geburt auf dem gleichen Betrieb verblieben) x
Rinder im Transit Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden x
Schweine
Saugferkel nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird x x
alle Ferkel unter 30 kg Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg x x
Mastschweine zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg x x
Zuchtschweine zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung x x
sonstige Schweine nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg x
Schweine im Transit Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden x
Hühner
Masthühner zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres x x
Legehennen zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb x x
Junghennen zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb x x
Hühner Eintagsküken Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport x
Sonstige Hühner Hühner, die weder Masthühner, Legehennen, Junghennen noch Eintagsküken sind x
Puten
Mastputen zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres x x
Puten-Eintagsküken Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport x
sonstige Puten Puten, die weder Mastputen noch Eintagsküken sind x

Hinweis zu den ab 23/1 entfallenden Nutzungsarten Mastkälber bis und Mastrinder ab 8 Monate: gemeldete Nutzungsarten werden nicht automatisch beendet oder entfernt. D.h. Halter, welche diese Nutzungsarten gemeldet hatten, können ein Endedatum (z.B. zum 31.12.2022) setzen. Damit werden diese Nutzungsarten an den verschiedenen Stellen der Datenbank nicht weiter gelistet.
Natürlich muss geprüft werden, ob eine andere der oben stehenden neuen Nutzungsarten ab 23/1 relevant ist und diese ggfs. gemeldet. Eine "Umschreibung" oder Übernahme findet nicht statt.

Der Tierhalter kann für die jeweilige Tier- bzw. Nutzungsart festlegen, welche Mitteilungen (Tierhaltung-Nutzungsart, Tierbestand / Bestandsveränderungen) durch den benannten Dritten übernommen werden soll bzw. welche Daten er abrufen darf.

Für einen Betrieb mit mehreren Tier- bzw. Nutzungsarten ist nur eine Erklärung erforderlich (Auswahl aller gewünschten Nutzungsarten), wenn der Tierhalter den selben Dritten mit den Meldungen beauftragt und dabei alle Einstellungen identisch sind. 

Sollen zu den Nutzungsarten unterschiedliche Festlegungen bezüglich der Beauftragung eines Dritten getroffen werden, ist für die jeweilige Nutzungsart eine separate Erklärung zu erfassen. 

ab 2023: der Tierarzt bekommt bei der Antibiotikameldung die Daten zum Halter angezeigt (Name, Adresse - zur Vermeidung von Falscheingaben ), wenn eine Tierhalter-Erklärung (oder eine Hoftierarztvollmacht) vorliegt.
Per Eingabe einer "unspezifischen" Tierhaltererklärung ist die Freigabe der Daten durch den Halter möglich, ohne dass weitere Kompetenzen (Melden oder Abfragen anderer Daten) zugewiesen werden müssen. Hierfür wird Gesamterklärung "sämtliche Nutzungsarten" ausgewählt. Bei allen weiteren Rubriken bzgl. Eingabe oder Abruf der Daten müssen keine weiteren Auswahlen getroffen werden - die Auswahlen können auf "Keine Eintragung" und "Kein Abruf" bleiben, wenn keine weiteren Kompetenzen vergeben werden sollen.

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Eingabe Nutzungsart

Folgende Optionen für die Beauftragung eines Dritten zur Mitteilung der Nutzungsart sind möglich:

bulletKeine Eintragung für Nutzungsart durch den Dritten
Die Meldung der Tierhaltung (Nutzungsart) durch einen Dritten ist damit ausgeschlossen
bulletEintragung durch Dritten erlaubt
Der benannte Dritte kann für den Tierhalter die Nutzungsarten melden
Der Tierhalter kann jederzeit die vom Dritten gemeldeten Nutzungsarten ändern oder selber neue Eintragungen vornehmen.

Abruf Nutzungsarten

Der Tierhalter kann festlegen, ob bzw. welche TAMG-Daten der Dritte abrufen darf. 

bulletKein Abruf von Daten, außer die vom beauftragten Dritten selbst gemeldet wurden
Der benannte Dritte darf alle von ihm selber eingegebenen Daten einsehen/abrufen; er besitzt keine Zugriffskompetenz auf die vom Tierhalter oder eines anderen benannten Dritten erfassten Daten. 
bulletAbruf von Daten ohne Einschränkung bezüglich der Herkunft
Der benannte Dritte darf die zum Tierhalter mitteilungspflichtigen Nutzungsarten einsehen - unabhängig davon, von wem diese Angaben erfasst wurden.

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Eingabe Arzneimittel

Folgende Optionen für die Beauftragung eines Dritten zur Mitteilung der Arzneimittelverwendung sind möglich:

bulletKeine Eintragung für Abgabe und Anwendung von Arzneimittel durch den Dritten
Die Meldung der Arzneimittelverwendung durch einen Dritten ist damit ausgeschlossen

bulletab 2023: Ist die Eintragung von Anwendung/Abgabe durch Dritte/Dienstleister im Auftrag des Tierarztes möglich. Die Daten sind ggf. als TAMG-Mitteilung für das "Antibiotikaminimierungskonzept" (ABM) bestimmt (werden automatisch zugeordnert, wenn vom Tierhalter entsprechende Nutzungsarten gemeldet wurden). Die Verantwortlichkeit der Meldung für die Arzneimittelverwendung liegt nun beim Tierarzt.
bulletentfällt ab 2023: Eintragung durch Dritten erlaubt, diese sind aber nicht als TAMG-Mitteilung für die Behörde bestimmt (nur die Meldungen des Halters sind AMG-relevant)
=> der beauftragte Dritte erfasst freiwillig die Daten des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg oder Bestandsbuchdaten; diese Daten sind aber nicht bestimmt als TAMG-Mitteilung für die Behörde! 
=>der Tierhalter muss selber die Arzneimittelverwendung melden- entweder nur die Pflichtangaben nach AMG oder durch Übernahme der mitteilungspflichtigen Daten aus seinem Bestandsbuch, wenn er dieses in HIT freiwillig führt.


bulletentfällt ab 2023: Eintragung durch Dritte erlaubt, Angaben zur Anwendung von Arzneimittel gemäß Bestandsbuch (§58b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AMG); ggf. zusätzliche Meldungen des Halters sind nicht relevant
=> Die Eintragungen zur Arzneimittelverwendung beruhen auf dem Bestandsbuch des Tierhalters
=> Der Tierhalter ist damit seiner Mitteilungspflicht nachgekommen; zusätzliche Meldungen vom Tierhalter selbst werden dann nicht als Mitteilung der Arzneimittelverwendung für die Behörde berücksichtigt.


bulletab 2023 nur noch für Nullmeldungen relevant, weil lediglich die Verpflichtung zur Nullmeldung beim Tierhalter verbleibt.
Entfällt ab 2022: Eintragung durch Dritte erlaubt, Angaben zur Anwendung und Abgabe von Arzneimittel gemäß AuA-Beleg (§58b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AMG); ggf. zusätzliche Meldungen des Halters sind nicht relevant
=> Die Eintragungen zur Arzneimittelverwendung beruhen auf Angaben aus einem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg des behandelnden Tierarztes (und in diesem ist die Abgabe erfasst).
=> Der Tierhalter ist damit seiner Mitteilungspflicht nachgekommen; zusätzliche Meldungen vom Tierhalter selbst werden dann nicht als Mitteilung der Arzneimittelverwendung für die Behörde berücksichtigt.

Hinweis: Anders als bei den Mitteilungen zu Nutzungsart und Bestandsdaten, können die vom Dritten durchgeführten Eintragungen zur Arzneimittelverwendung nicht vom Tierhalter geändert werden!   

Abruf Arzneimittel

Der Tierhalter kann festlegen, ob bzw. welche TAMG-Daten der Dritte abrufen darf. 

bulletKein Abruf von Daten, außer die vom Dritten selbst gemeldet wurden
Der benannte Dritte darf alle von ihm selber eingegebenen Daten einsehen/abrufen; er besitzt keine Zugriffskompetenz auf die vom Tierhalter oder eines anderen benannten Dritten erfassten Meldungen zur Arzneimittelverwendung
bulletAbruf von Daten, die vom Dritten selbst eingegeben wurden und zusätzliche Daten, die sich auf den Dritten beziehen
Zusätzlich kann der Dritte von anderen gemeldete Arzneimittelverwendungen einsehen, soweit er als behandelnder Tierarzt genannt ist. Dieser Fall tritt dann auf, wenn der Halter freiwillige Angaben aus dem Bestandsbuch meldet und den Tierarzt auch angibt.
bulletAbruf von Daten ohne Einschränkung bezüglich der Herkunft
Der benannte Dritte darf alle Daten zur Arzneimittelverwendung des Tierhalters einsehen, d.h. auch AuA-Belege weiterer Tierärzte.
Diese "Abruf-Option" ist auch festzulegen, wenn der Dritte die Therapiehäufigkeit des Halters einsehen können soll.

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Eingabe Tierbestand / Bestandsveränderungen 

Folgende Optionen für die Beauftragung eines Dritten zur Mitteilung der Bestandsmeldungen sind möglich:

bulletKeine Eintragung für Tierbestand / Bestandsveränderungen durch den Dritten
Die Meldung des Tierbestands bzw. Bestandsveränderungen durch einen Dritten ist damit ausgeschlossen.
bulletEintragung durch Dritten erlaubt
Der benannte Dritte kann für den Tierhalter den Tierbestand zu Beginn des Kalenderhalbjahres und die Bestandsveränderungen (Zu- und Abgänge) und im Verlauf des Kalenderhalbjahres melden.
Der Tierhalter kann jederzeit die vom Dritten gemeldeten Bestandsdaten ändern oder selber neue Eintragungen vornehmen.  

Abruf Tierbestand / Bestandsveränderungen 

Der Tierhalter kann festlegen, ob bzw. welche TAMG-Daten der Dritte abrufen darf. 

bulletKein Abruf von Daten, außer die vom beauftragten Dritten selbst gemeldet wurden
Der benannte Dritte darf alle von ihm selber eingegebenen Daten einsehen/abrufen; er besitzt keine Zugriffskompetenz auf die vom Tierhalter oder eines anderen benannten Dritten erfassten Daten zum Tierbestand bzw. Bestandsveränderungen. 
bulletAbruf von Daten ohne Einschränkung bezüglich der Herkunft
Der benannte Dritte darf die zum Tierhalter gespeicherten Daten zum Tierbestand /Bestandsveränderungen einsehen - unabhängig davon, von wem diese Angaben erfasst wurden.

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Hinweise zum HIT-Data-Dictionary 

Das HIT-Data-Dictionary ist das Verzeichnis aller HIT-Meldungen, zugehöriger Datenelemente, Schlüssellisten und Beschreibungen.

bulletÜberblick über die Datenstrukturen erhalten Sie im Data-Dictionary
bulletErklärungen zu den einzelnen Meldungen finden Sie unter HIT-Meldungen
bulletSpeziell die Meldeentität, siehe TAM_ERKL
bulletErklärungen zu den numerischen Schlüssel-Werten finden Sie in der zugehörigen Schlüsselliste.

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Seite zuletzt bearbeitet: 03. November 2021 15:52, Anbieterinformation: Impressum und Datenschutz und Barrierefreiheit