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Gliederung

bulletInformationen zur Tierarzneimittel-Datenbank
bulletInformationen zur HI-Tier - Rinderdatenbank
bulletInformationen zur Schweinedatenbank
bulletBeauftragte Stellen (Regionalstellen)

Informationen zur Tierarzneimittel-Datenbank

Mit Inkrafttreten der Änderungen im Tierarzneimittelgesetz (AMG) sind in Deutschland Halter von Masttieren (Rinder, Schweine, Hühner, Puten) die nach der Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchV) festgelegte Bestandsuntergrenzen überschreiten, verpflichtet folgendes an die zentrale Datenbank HI–Tier zu melden:

bulletab dem 01.04.2014 die Nutzungsart (nach AMG §58a Absatz 1 und 2) und
bulletab dem 01.07.2014 Bestand, Bestandversänderungen (nach AMG §58b (1) 5) und Verwendung von "Antibiotika"-Arzneimitteln (nach AMG §58b (1) 1.-4.)

Fachlich und rechtlich zuständig sind die Veterinärverwaltungen der Länder bzw. der Kreise. Einige Länder planen für die Durchführung der Aufgaben und der Mitteilungen zusätzlich Regionalstellen einzurichten, Adressen siehe www.hi-tier.de/rs-adress.html

bulletInformationen, allgemeine Hinweise und Antworten auf häufige Fragen (FAQ) finden Sie hier bei Details zur Meldepflicht Tierarzneimittel-Datenbank (TAM).
bulletIm HI-Tier-Meldeprogramm finden Sie die jeweiligen Funktionen im Hauptmenü bzw. im speziellen Auswahlmenü Tierarzneimittel / Antibiotika (TAM).

Informationen zur HI-Tier - Rinderdatenbank

Das verbesserte Kennzeichnungs- und Registriersystems für Rinder auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 820/97 basiert auf folgenden Elementen:

bullet2 identischen Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren
bulletelektronischen Datenbanken
bulletTierpässen
bulletRegistern in jedem Betrieb

Das Kennzeichnungs- und Registriersystem wird in Deutschland unter dem Namen Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) geführt und umfasst den Bereich der Rinder.

In der elektronischen Datenbank sind alle Rinder in Deutschland einschließlich der Haltungsorte und -zeiträume sowie alle im Hoheitsgebiet ansässigen Rinderhalter mit Name und Anschrift zu speichern.

Weitergehende Informationen siehe Informationsbroschüre zur Bewegungsmeldung und Bestandserfassung.

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Informationen zur Schweinedatenbank

Mit der Änderung der Viehverkehrsverordnung ist jeder Schweinehalter verpflichtet die Übernahme von Schweinen und den Stichtagsbestand zum 01.01 eines Jahres an die zentrale Datenbank zu melden.

Bewegungsmeldung

Der übernehmende Betrieb meldet 

bulletdie Registriernummer des abgebenden Betriebes (Lieferbetrieb)
bulletdie Anzahl der übernommenen Schweine
bulletdes Datums der Übernahme 
bulletIm Fall der Einfuhr aus einem anderen Land (EU-Mitgliedstaat oder Drittland) ist anstelle der Registriernummer des abgebenden Betriebes das Herkunftsland der Schweine anzugeben. 

Stichtagsmeldung

Der Schweinehalter hat zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkel sowie Mastschweinen zu melden.

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Beauftragte Stellen (Regionalstellen)

Adressen, Telefon und ggf. E-Mail der Regionalstellen finden Sie hier unter RS-Adressen.

 
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